Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammtafel
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, f.
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(Bildtafel mit einem) Stammbaum (I)
- alte württemb. stambtaffel, so zimlich verrissen1638 SchwäbWB. VI Nachtr. 3175Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die stammtafel oder der stammbaum stellt in gerade aufsteigender linie alle erzeuger mit ihren wappen dar1785 Fischer,KamPolR. I 526Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nach der von ihm [implorant] selbst attestirten stammtafel1802 Runde,Beitr. II 218Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [stempel- und tax-ordnung:] stamm-tafeln, welche bey dem koͤnigl. lehen-hof eingereicht werden - 1 fl.1808 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 929Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die in gemeinschaftlichen familienarchiven aufbewahrten urkunden, stammtafeln ... haben zwischen familiengliedern volle beweiskraft1815 Gönner,EntwGesB. I 172Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte