Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammteil
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Stammteil
, m., n.
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auch Stammen(s)-
I
(einem 1Stamm II zustehender) Bruchteil vom Erbe bei einer Erbteilung nach 1Stämmen (II)
bdv.:
Stammezahl
vgl.
stammenweise
- für ain stammensthail1469 GraubdnRQ. II 102Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- doch das den geschwisterd kinden nit me volg dan ihres vatter oder mutter teil als ob dasselb noch in leben were das ist ein stamteil1498 WormsRef. IV 4, 1, 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- erben ... die khinder in die heupter, daß ist ir jedes fur seine person, aber die khindts khind in den stamen, und namens des orts alle nit mer, dann ir vater oder mueter, so sy gelebt, genumen hetten, daß ist und haist ain stamb taillSalzbLO. 1526 Bl. 66v
- vnd so fortan mehr enckel oder vhrenckel [von einem kindt zwey vnd vom andern vier] vorhanden weren, sollen solche enckel oder andere kindtskinder nuhr den stammentheil nemmen, welchen das erst kindt, davon sie herkommen, so es noch lebte, genommen hettePfalzLR. 1582 IV 3 § 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- da aber der abgestorben keine kinder im ersten grad, sonder ... kindskinder oder uhrenckel verliesse, ... dann ... nemmen [sy] einen stammtheylBadLR. 1622 VI 2, 4Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- in den faͤllen, worauf sich das jus repraesentationis oder erbrecht im stammtheile ... erstrecket1762 SystSammlSchleswH. II 2 S. 621
- wenn ... die fuͤnfte linie ganz erloschen ist, so faͤllt die gesetzliche erbfolge auf die sechste ...: auf des erblassers dritte urgroßaͤltern und ihre nachkoͤmmlinge. zu dieser linie gehoͤren sechzehn staͤmme, naͤhmlich: die staͤmme derjenigen aeltern, aus welchen die stammaͤltern der fuͤnften linie entsprossen sind. wenn von jedem dieser staͤmme verwandte am leben sind, so wird die erbschaft in sechzehn gleiche stammtheile getheilt1811 ÖstABGB. § 748Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Erbteil
III
Teil eines 1Stamms (II)
- [erbrecht der seiten-verwandten eines kinderlosen erblassers:] die theilung jener hälfte oder drey viertel für die geschwister, geschieht unter ihnen, wenn sie alle von einer ehe sind, gleichtheilig; sind sie aus verschiedenen ehen, so fällt auf jede von beiden seiten, auf die väterliche und die mütterliche der halbe theil; die vollbürtigen geschwister gehen nachmals in beyden stämmen zu theil, die halbbürtigen geschwister von der mutter, oder von dem vater, erben dagegen nur an dem stammtheil, zu welchem sie gehörenBadLR. 1809 Satz 752Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
IV
Familienzweig eines Adelshauses
bdv.:
Stammlinie (II)
- die fuͤr den hohenlohe-waldenburg. stammtheil gemeinschaftliche justizkanzley in Bartenstein1807/08 WürtStaatsHdb. 345Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)