Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammvater

Stammvater

, m.

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auch Stammen- 
Stammherr (I), gemeinschaftlicher (männl.) Vorfahre
  • die kaiserlichen rechten ... erfordern, das der angemast erb sein siptschaft von einem grad auf den andern ... a communi stipite (das ist von dem gemeinem stambenvatter biß auf die jungst verstorben persohn) ordenlich beweisen [solle]
    1573 NÖLTfl. III 104 § 2
  • dem erst acquirenten und stamenvatter, davon solches lechen urspruͤnkhlich heerrüert
    1599 NÖLREntw. IV 10 § 2
  • vermüg der geschribnen rechten [wirdt] erfordert ... das die sippschaft von staffeln zu staffeln, daz ist von ainer persohn zu der andern, und also von dem der da erben will zu dem gemainen stambvatter biß auf den welchen man soll oder will erben erwisen werde
    1608 OÖLTfl. V 15 § 5
  • hiemit ist sie auch gegen P., so gleich weit vom stamm-vatter ist, in dem zweyten glid ... verwandt
    1709 Mutach 9
  • berechnung der verwandtschafft in der seiten-linie: ... zwey personen, die in gleicher entfernung von ihrem gemeinsamlichen stamm-vatter gegen einander stehen, [werden] nur fuͤr ein glied gezehlet
    1761 BernStR. VII 2 S. 894
  • hinterläßt der verstorbene vasall keine lehnsfähige nachkommen: so sind diejenigen agnaten zur lehnssuccession berechtigt, welche mit ihm von einem nächsten gemeinschaftlichen stammvater herkommen
    1794 PreußALR. I 18 § 388
  • in der seiten-abstammung zählt man die grade nach der zahl der zeugungen von einem der verwandten bis zum gemeinsamen stammvater hinauf und wiederum von diesem lezteren bis zum andern verwandten herab
    BadLR. 1809 Satz 738
unter Ausschluss der Schreibform(en):