Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammvater
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, m.
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auch Stammen-
Stammherr (I), gemeinschaftlicher (männl.) Vorfahre
Stammherr (I), gemeinschaftlicher (männl.) Vorfahre
vgl.
Stammmutter (I)
- die kaiserlichen rechten ... erfordern, das der angemast erb sein siptschaft von einem grad auf den andern ... a communi stipite (das ist von dem gemeinem stambenvatter biß auf die jungst verstorben persohn) ordenlich beweisen [solle]1573 NÖLTfl. III 104 § 2
- dem erst acquirenten und stamenvatter, davon solches lechen urspruͤnkhlich heerrüert1599 NÖLREntw. IV 10 § 2
- vermüg der geschribnen rechten [wirdt] erfordert ... das die sippschaft von staffeln zu staffeln, daz ist von ainer persohn zu der andern, und also von dem der da erben will zu dem gemainen stambvatter biß auf den welchen man soll oder will erben erwisen werde1608 OÖLTfl. V 15 § 5
- hiemit ist sie auch gegen P., so gleich weit vom stamm-vatter ist, in dem zweyten glid ... verwandt1709 Mutach 9Faksimile (ca. 134 KB)
- berechnung der verwandtschafft in der seiten-linie: ... zwey personen, die in gleicher entfernung von ihrem gemeinsamlichen stamm-vatter gegen einander stehen, [werden] nur fuͤr ein glied gezehlet1761 BernStR. VII 2 S. 894Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online" - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online" - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- hinterläßt der verstorbene vasall keine lehnsfähige nachkommen: so sind diejenigen agnaten zur lehnssuccession berechtigt, welche mit ihm von einem nächsten gemeinschaftlichen stammvater herkommen1794 PreußALR. I 18 § 388
- in der seiten-abstammung zählt man die grade nach der zahl der zeugungen von einem der verwandten bis zum gemeinsamen stammvater hinauf und wiederum von diesem lezteren bis zum andern verwandten herabBadLR. 1809 Satz 738Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte