Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammverwandte
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, m.
auch Stamm(en)s-
(männlicher, erbberechtigter) Blutsverwandter, Angehöriger eines 1Stamms (VI)
(männlicher, erbberechtigter) Blutsverwandter, Angehöriger eines 1Stamms (VI)
bdv.:
Sippmage
- unsern nechstgesipten stammens- und blutsverwandten1570 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 157Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- wann er ... die welt gesegnen wird, so seynd seine naͤchsten stamm-verwandte und von alters her ... reichs-mitbelehnte erben: ... Friedrich III. ... und Christian Albrecht1740 Besold,Thes.2 I 803
- [die 3. art erb-lehn ist] wo die stammsverwandten sich gefallen lassen muͤssen, ihrer vorfahren schulden zu uͤbernehmen1741 GGA. (1741) 166
- zum beweise, daß von den nur ermeldten geschlechten ... gewisse stammverwante noch am leben gewesen1749 König,SelJPubl. XIX 205
- ihren unbeerbt abgegangenen stammverwandten succediret1788 Schnaubert,ErläutLehnR. 467Faksimile - in Google Books
- fuͤrstliche successionsfaͤhige agnaten, nach deren abgange endlich die weiter gesippteu ... stammsverwandten [in das Erbe] ... eintreten1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 295Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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