Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammverwandte

Stammverwandte

, m.

auch Stamm(en)s- 
(männlicher, erbberechtigter) Blutsverwandter, Angehöriger eines 1Stamms (VI) 
bdv.: Sippmage
  • unsern nechstgesipten stammens- und blutsverwandten 
    1570 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 157
  • wann er ... die welt gesegnen wird, so seynd seine naͤchsten stamm-verwandte und von alters her ... reichs-mitbelehnte erben: ... Friedrich III. ... und Christian Albrecht
    1740 Besold,Thes.2 I 803
  • [die 3. art erb-lehn ist] wo die stammsverwandten sich gefallen lassen muͤssen, ihrer vorfahren schulden zu uͤbernehmen
    1741 GGA. (1741) 166
  • zum beweise, daß von den nur ermeldten geschlechten ... gewisse stammverwante noch am leben gewesen
    1749 König,SelJPubl. XIX 205
  • ihren unbeerbt abgegangenen stammverwandten succediret
    1788 Schnaubert,ErläutLehnR. 467
  • fuͤrstliche successionsfaͤhige agnaten, nach deren abgange endlich die weiter gesippteu ... stammsverwandten [in das Erbe] ... eintreten
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 295