Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammverwandtnis
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, f.
auf einen gemeinsamen Stammherrn (I) zurückgehende Verwandtschaft
- die zwischen sr. fuͤrstl. durchl. und dem hochloͤblichen fuͤrstl. hause Anhalt sich enthaltende stamm- und blutverwandnuͤß1689 Londorp XVI 374
- es hat ihnen auch niemand der stamm-verwandnuͤß halber den geringsten streit erreget, biß endlich ... Albertus III. ... ohne hinterlassung maͤnnlicher leibes-erben todes verblichen, und des Alberti II. stamm-linie in und mit demselben erloschen1689 Londorp XVI 376
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