Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammvetter
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, m.
(nächster) männlicher Blutsverwandter außerhalb der Stammlinie (I); auch allg.: Blutsverwandter
bdv.:
Lehnsvetter
- wuͤrde aber der verstorbene keine soͤhne oder sohns-soͤhne, sondern nur toͤchtere oder schwestere oder deren kinder nachlassen, und also das stamm-erb-gut auf die stamm-vettern verfallen1577 BremRitterR. 14Faksimile - in Google Books
- sie [voreheliche kinder] erlangen durch die nachfolgende ehe das jus agnationis & paternae familiae, all das recht und rechtliche begnadung, schild, nahmen und helm, so des vatters freunde auf der schwert-seiten und die stamm-vettern haben1717 Blüting,Gl. I 101Faksimile (ca. 132 KB)
- [Buchtitel: J.J. Reinhard,] abhandlung von dem erbfolgsrecht derer toͤchtere vor denen stamsvettern in teutschen reichs-allodien [Gießen 1746]
- fällt die erbfolge auf die fernern agnaten oder stammesvettern, und es sind deren mehrere linien vorhanden, so geht die linie des letztverstorbenen vor1757 RechtVerfMariaTher. 655
- nachdem wir jedoch erwogen haben, daß ... mütter allein gütern vorzustehen nicht im stande sind, so wollen wir ... daß entweder der nächste agnat oder stammvetter oder sonst ein andrer vormund ihr zugeordnet werde1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 76 § 1
- ein herr, der einen staat durch waffen conquerirt ... kan ... seine stammvettern von der erbfolge darinn ausschliessen1777 Moser,VölkerR. 76Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- selbst alsdann, wann der mannsstamm von einer linie erloͤscht, soll alles den entfernteren stammsvettern vor den toͤchtern und weiblichen nachkommen zufallen1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 422Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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