Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammwappen
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, n.
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auch Stammen-
auf den Stammherrn (I) zurückgehendes Wappen einer Familie (ohne Besserungen oder sonstige Veränderungen)
auf den Stammherrn (I) zurückgehendes Wappen einer Familie (ohne Besserungen oder sonstige Veränderungen)
- das stammwappen der graven von Habsburg1668 Fugger,Ehrensp. 26Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wir geruheten ihme die kays. vnd königl. gnade zuethuen, vnd dessen leskoweczische stamb wappen mit erwehnten abbtens vnd convents wappen zu coniungiren vnd zu uereinbaren1669 BöhmAbh.5 12 (1863) 145
- das abgestorbene eppelhauserische wapen [hat] ... H.A.v.A. aber vermoͤg obangezogenen diplomate ... seinem stammen-wapen einverleibt1727 Hoheneck I 3Faksimile - in Google Books
- worauf ich mich unterschreibe und das privileg mit meinem stammwappen bekräftige1732 ZMarienwerder 56 (1918) 21
- auf dem revers, das gekroͤnte schwedische wapen, in dessen mittelschilde die korngarbe, als das stamm-wapen des koͤnigl. hauses Wasa zu sehen ist1783 Krünitz,Enzykl. 29 S. 312
- allein durch sein testament und die gunst des kaisers Karl V. kam sein juͤngerer bruder pfalzgraf Friederich II. ... [an die regierung], der zwar das kurpfaͤlzische stammwappen zuerst mit dem reichsapfel, aber nicht die laͤnder und gerechtsame vermehrt1786 Widder,Kurpfalz I 23
- das stammwapen: ... ein wapen, welches einem ganzen stamme oder geschlechte gemein ist, welches das ganze geschlecht führet1801 Adelung2 IV 283Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)