Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammwappen

Stammwappen

, n.

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auch Stammen- 
auf den Stammherrn (I) zurückgehendes Wappen einer Familie (ohne Besserungen oder sonstige Veränderungen)
  • das stammwappen der graven von Habsburg
    1668 Fugger,Ehrensp. 26
  • wir geruheten ihme die kays. vnd königl. gnade zuethuen, vnd dessen leskoweczische stamb wappen mit erwehnten abbtens vnd convents wappen zu coniungiren vnd zu uereinbaren
    1669 BöhmAbh.5 12 (1863) 145
  • das abgestorbene eppelhauserische wapen [hat] ... H.A.v.A. aber vermoͤg obangezogenen diplomate ... seinem stammen-wapen einverleibt
    1727 Hoheneck I 3
  • worauf ich mich unterschreibe und das privileg mit meinem stammwappen bekräftige
    1732 ZMarienwerder 56 (1918) 21
  • auf dem revers, das gekroͤnte schwedische wapen, in dessen mittelschilde die korngarbe, als das stamm-wapen des koͤnigl. hauses Wasa zu sehen ist
    1783 Krünitz,Enzykl. 29 S. 312
  • allein durch sein testament und die gunst des kaisers Karl V. kam sein juͤngerer bruder pfalzgraf Friederich II. ... [an die regierung], der zwar das kurpfaͤlzische stammwappen zuerst mit dem reichsapfel, aber nicht die laͤnder und gerechtsame vermehrt
    1786 Widder,Kurpfalz I 23
  • das stammwapen: ... ein wapen, welches einem ganzen stamme oder geschlechte gemein ist, welches das ganze geschlecht führet
    1801 Adelung2 IV 283
unter Ausschluss der Schreibform(en):