Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stammweise
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, adv.
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als ganze Baumstämme; pro 1Stamm (I) (berechnet)
vgl.
klafterweise
- daß die unterthanen in den schwartz- und grossen hoͤltzern, das holtz zu ihrer nothwendigkeit stamm- oder plochweiß zwar wol schlagen koͤnnen, doch daß ... das gehoͤltz, so viel moͤglich, conservirt werde1692 CAustr. I 509Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wie das bau- und werkholz entweder stammweiß oder dem schuhe nach ... in preiß abgegeben wird1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. holzabgaben
- ausser den foͤrstereyen soll kein holz ... verkaufet, das feuerholz auch nicht stamm- sondern klafterweise abgelassen [werden]1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 66Faksimile (ca. 99 KB)
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