Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stammweise

stammweise

, adv.

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als ganze Baumstämme; pro 1Stamm (I) (berechnet)
  • daß die unterthanen in den schwartz- und grossen hoͤltzern, das holtz zu ihrer nothwendigkeit stamm- oder plochweiß zwar wol schlagen koͤnnen, doch daß ... das gehoͤltz, so viel moͤglich, conservirt werde
    1692 CAustr. I 509
  • wie das bau- und werkholz entweder stammweiß oder dem schuhe nach ... in preiß abgegeben wird
    1788 KurpfSamml. IV Reg. s.v. holzabgaben
  • ausser den foͤrstereyen soll kein holz ... verkaufet, das feuerholz auch nicht stamm- sondern klafterweise abgelassen [werden]
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 66