Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stampfen
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, v.
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I
(fest) mit dem Fuß auftreten, aufschlagen
- scholde jemandt hirwedder sich understan, ... mit vordreitlichem stampen und stöten sik ungeborlich to verholden, der schal vief rikesdaler tor straffe entrichten1594 HambBurspr. 553
II
etw. (mit dem Mörser oder in einer Stampfmühle) zerkleinern, enthülsen
vgl.
gerben (III)
- kein muller ... noch gesynde sollen by iren eyden ... keinem burger noch inwoner zu B. ... keynerley gersten zuͤ stampffen oder zuͤ gerben uff die mul schutten, sie haben dann zuͤvor dagegen die wortzeychen von dem, des die frucht ist, in iren handen und gewalt1507 ZGO. 4 (1853) 298
- mit dem glatten [maß] mißt man kernen, waitzen, roggen, gestampfte gersten ... mit dem ruhen mißt man fesen, haber, ungestampfte gersten1520/48 KonstanzWirtschR. 51
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