Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stand
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, m., n.
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I
soziale Schicht, Klasse in einer hierarchisch gegliederten Gesellschaft; Stufe der feudalen Heerschildordnung; meton. die Angehörigen des Standes
vgl.
Adelstand,
Bauernstand,
Bürgerstand,
Mittelstand (I),
Mittelstand (II),
Oberstand,
Ritterstand (II),
Sklavenstand,
Standeserhöhung
- die vom Ü. sölten dem benampten herren von Z. schweren ... ze tunde alles daz so sy ainer herschaft von R. ... von rechtzwegen zetund schuldig gewesen wärind, ain hindersäss für ain hindersässen, ain fryer für ain fryen, ain aigner für ain aignen, yetlicher insinem stant1462 GraubdnRQ. I 400Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "E-Periodica. Schweizer Zeitschriften Online"
- wenn wir in vnnser regirung vnnd allen den vnnsern ordenung wollen gehabt haben, dadurch mann eynen stannt vor den anderrn, alßo das herkomenn, auch billich ist, erkennenn vnnd haltten muge1478 LeipzUB. I 416Faksimile - digitalisiert vom Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde (ISGV)
- daher dann Bartolus sagt, das infami sei ein verruckter verworffener stand, der beleydigten wirden vnd dignitet, von sitten vnnd gesatzen verworffen1536 Gobler,GerProz. 109vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- de predicanten [scholen] leren und underrichten alle stende, van gade vorordenet: heren, underdanen, predicanten, husheren und husfrouwen, kindere, knechte und megede (mankt welcken stenden sind nicht de missepapen), dat se truwelick dohn, wat er ampt is1543 Wolfenbüttel/Sehling,EvKO. VI 1 S. 43Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- zu befürderung gemeynes nutz orden und wöllen wir, das ... eyn jeglich einwonender oder underthan ... sich seinem standt gemess [bekleyde]1546 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 107Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- zu derselben weise sindt auch die herschildt vnnd stende der ritterschafft außgeteilet, unter welchen der koͤnig den ersten hat, die bischoff ... den andern, die leienfuͤrsten den dritten ... die freyherren den vierden; die schoͤpfenbaren leuth vnd der freyherrn manne haben den fuͤnfften, ihre man ... den sechsten1560 Menius,SspAdd. 17r (SspLR. I 3 § 2)
- vnnd seind ... kopplerinne vnd buͤbische mithelfferinne zur hurereje, inn eynem verdammlichen stande vnd wesen1565 Damhouder,Praxis 173vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- auß leybaignem stand, als so er ein knecht oder mayer waͤre1566 Pegius,CodJust. 78rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so sollen in dieser unserer ordnunge auch viererley stende ... unterschieden und gemeinet sein, als: im ersten stand: doctores, proͤbste, burger-meister ... und die von den alten geschlechten. im andern stande: die vier gewercke ... im dritten stande: gemeine buͤrger ... im vierten stande: ... knechte und megde1580 CCMarch. V 1 Sp. 59Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- nachdem wir zum churfürstlichen stand durch gebührende, ordentliche und gewöhnliche wahl aufgenommen und bestätigt [worden]1585 Wigand,Denkw. 33Faksimile (ca. 148 KB)
- gmeine leut sollen sich nach jhrem stand bekleiden1590 Birck,WürfelKarten 126
- gott hat ... im anfang der welt ... drey vnterschiedene staͤnde gestifftet, eingesetzet vnd geordnet, darinnen die menschen oͤrdentlicher vnd vnterschiedener weise solten gefunden werden, vnd neben einander nach seinem willen vnd wort leben, lehren, lernen, regiren, herrschen, vnd aller seiner guͤter vnd geschoͤpffe [gebrauchen]1591 Spangenb.,Adelsp. I 1rFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- dat dat gemeine gesinde ... sich solcher ergerlichen und erem stande untemelichen dragte der stiven sömen und gekrosen gentzlich entholden1594 HambBurspr. 499
- erstes standes persohnen sollen macht haben auf ihren verloͤbnuͤssen und hochzeiten fuͤnf essen ... zu einer mahlzeit zu speisen, anders und dritten standes persohnen aber ... nur vier essen1599 LauenburgStR. I 15Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- und dieweil auch die hoffart alhie dermassen uberhand nimbt, das schier kein stand mehr vor dem andern zu erkennen und die gemeine kremer und ihre weiber sich schier mehr als die vom geschlecht zu tragen anmassen1599 MittNürnberg 7 (1888) 274
- so habs auch darzumahl mit unserer stadtpolicey ein viel andere gelegenheit gehabt ... das wenig unterscheit unter den kauffleuten, so burger oder gesellen gewesen, ist gehalten worden, welches aber zu dieser jezigen zeit geendert und inn unterscheidenne stende verfasset worden1610 Stieda-Mettig 325Faksimile (ca. 42 KB)
- nach dem in allen landen vnnd städten gott der allmächtige es also verordnet, daß ein vnderscheidt der stende vnd personen seyn muß, ohne welchen kein wolbestaltes regiment erhalten werden kan1612 Lübeck/Eisenbart,KleidO. 59
- so soll auf denn dörffern allein, was dem vierten gradt oder stantt zugelassen ... mit einladung, antzahl und tractation der hochzeitgäste ... auch verstattet [sein]1617 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 122
- daß wir uff ... begeren, so an uns durch den ehrbaren H.B., den scharpf- und nachrichter ... gelanget, ... B. hiemit nit allein deß bißhäro gehapten verachten diensts und standts erlassen, sonders ... erkent ... das er desselben nun ganz befryet und von demselben in einen fryen ungeschüchten stand gesetzt syn solle1627 BernStR. VII 2 S. 80
- wenn aber jemand aus un-adelichem stande solch hoch-wild ... niedermacht, so buͤsset er fuͤr ein elend oder hirsch 50 dhlr. und fuͤr ein reh 25 dlhr.SchwedLandR.(1709) 222
- die buͤrger sind nach der zeit zwischen den adel und baurenstand gesetzet worden und machen einen besondern stand aus1759 Eisenhart 47Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- die wildfaͤnge ... muͤssen ... zur anerkennung ihres leibeigenschaftlichen stands den fahgulden [entrichten]1785 Fischer,KamPolR. I 606Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Buchtitel: J.A. Eberhard,] ueber staatsverfassung und ihre verbesserungen. ein handbuch für deutsche bürger und bürgerinnen aus den gebildeten ständen [Berlin 1793]
- personen, welchen, vermöge ihrer geburt, bestimmung oder hauptbeschäftigung gleiche rechte in der bürgerlichen gesellschaft beygelegt sind, machen zusammen einen stand des staats aus1794 PreußALR. I 1 § 6
II
einer der (meist drei, seltener vier) politischen Stände, in welche die Gesellschaft eines Gemeinwesens verfassungsrechtlich, namentlich hinsichtlich der Teilhabe an der politischen Herrschaft, etwa der Repräsentation im Reichs- oder Landtag, unterteilt ist; idR. Klerus, Adel und gemeine Leute (Städte), zT. tritt die Ritterschaft hinzu; auch: die Gesamtheit der Repräsentanten des jeweiligen Stands insb. in einer Ständeversammlung
- nach rat der vir stêndt des landes1462 GöttweigUB. II 541
- was sy des dann schaden nemen, denselben schaden ... sullen sy auf vnsern ... lannden vnd lewten vnd auf vnser obgemellten der von den vier stenden, preleten, herren, ritter vnd knecht [bekomen]1463 FRAustr. II 124Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- wir nachbenant aus den dreien stenden gemainer landschaft, nemlich doctor J.N. ... von wegen des standts aller breleten, J.v.d.L. ... von dem standt des adls, B.S. ... von dem standt der stet und mergkt1508 BairFreibf. 122Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- disze sache, gott und der kirchen obrikeit mit sampt dem adlichen stande betreffende1524 HessJb. 6 (1956) 138
- als ihr [Landsknechte] von den vier ständen einer ehrsamen tirolischen landschaft dieser fürstlichen grafschaft T. aufgenommen und bestellt seid1529 Stolz,WehrverfTirol 84
- beschwerden, die sie in der allgemeinen versamlung der drei stenden in Franckreich, ... dahin sie auch jren etliche und gute personen vnder jnen vnd zum wenigsten einem von jedem stand, die sie darzu erwoͤllen, schicken sollen, fuͤrzubringen habenN. Falckner, Frantzösische Chronica (Basel 1572) 455
- [daß] in kuͤnfftiger erkauffung ... solcher land-guͤter, die bißhero bey dem vierten stand und den burgern nicht gewesen, der gebrauch ... zuerhalten seye1588 CAustr. I 738Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- das man aus den dreien provinzen Gülch, Cleve und Bergen funfundvierzig personen aus den drei stenden ausgeschossen hette, als von jeder landschaft funfzehen, in den weitesten rat1591 MittStArchKöln 21 (1892) 84
- dieß ist also vnser der drey stenden trewhertzige underthenige gute meinung1606 Lünig,RA. X 2 S. 570
- dass der könig nit absolutam potestatem allein hette, sonder von den ständen dependiren müeste, und dieselben das regiment nebem dem könig mit gesambter hand zue füehren haben1622 Fellner-Kretschmayr II 435Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- die drei politischen, der rainen augsburgischen confession zugethonen stänt von herrn, ritterschaft und städten1626 Stieve,Bauernaufst. II 244
- daß er, der gesambte praͤlaten stand, hinfuͤro bey den kuͤnfftigen erbhuldigungen-gluͤbd, zugleich mit denen zween obern politischen staͤnden, von herrn und ritterschaft, unter einer formula ... ablegen solle1652 Schrötter,ÖStaatsr. III Beil. 12
- über die ständische verfassung bewillige ich, daß der ständische konseß ... beibehalten werde, auch gestatte ich den ständen die freie wahl ihres eigenen präsidenten1790 Heinl,HeerVorderöst. 22
- die geistlichkeit, welche von uralten zeiten her bis dahin der erste stand war, fand nach vollbrachtem reformations-wesen bei den beiden andern staͤnden keine unterstuͤtzung, daher ging dieser stand ... ein, die ostfriesischen staͤnde bestanden denn damals bloß aus der ritterschaft und ... der vormals sogenannten meene meente, ... [itzo der] dritte stand1793 Wiarda,OstfriesG. III 311
III
Reichsstand, Landesstand, Kreisstand (I), auch allg.: (einzelnes) stimmberechtigtes Mitglied einer Körperschaft oder politischen Versammlung; meton.: Status eines solchen Standes; deputierter Stand abgeordneter Vertreter eines Standes; die Stände gruppieren sich in den (drei oder vier) Ständen (II)
- daher alle stände des reichs wider solch fürnehmen getreulich rathen und helfen sollten1497 Wigand,Denkw. 170Faksimile (ca. 144 KB)
- zum andern söllen wir obgenannten von S. jn diser aynung ain besonder stim haben und mit unserm stand oder sitz bey andern stetten gehalten werden1500 UrkSchwäbBund. I 407Faksimile - in Google Books
- wie der roͤmisch kayser ... auch deßhalb auff etlichenn fordern seynen reychß tagen mit rath seiner staͤnde gepot vnd ordnung darwider außgehen lassennnach 1512 Schwarzenb.,Zutrinken 17
- of int gemein up dem reichsdage van den sementligen stenden ist vurgenoemen wurde1525 JülichLTA. I 198Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- artikel durch fürstliche durchleuchtigkeit samt gemeiner landschaft aller stende des fürstenthums Preussens uf gehaltener tagfahrt ... einhellig bewilliget1540 Preußen/Sehling,EvKO. IV 53Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- unser und des reichs gehorsame ständ und glieder1552 HessJb. 6 (1956) 213
- das der stifft als ein eingeleibter standt der lande M. bey aller freyheit der election vnd jurisdiction gelaßen [werde]1555 Sachsse,MecklUrk. 233Faksimile (ca. 127 KB)
- daß solche matricul billich alle andere argumenta, daß sie [crays] nicht im reichs-rath stimm oder stand gehabt ... unterdrucken soll1557 Moser,StaatsR. 27 S. 26Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- welche nachbeurliche spenn und irrungen durch burgermeister und rath zu L., den hochl. stenden des schw. reichs-craiß, etlich mahl beschwerungsweiß fuͤr- und angebracht worden1562 LeutkirchStR.(Lünig) 1296Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dieweil wir dann auf unsern reichs-tag zu W. mit chur-fuͤrsten, fuͤrsten und staͤnden des reichs entschlossen, daß es ... gemeinen rechten gemaͤß gehalten werden solle1563 CCHolsat. I 146Faksimile - in Google Books
- ess habe auch wolgemelter grave ... solemniter protestirt, das er diss closter, sampt abbt und convent bei dieser religion erhalten wolte; domit er als ein stand des reichs solche religion confirmirt hatte1565/68 ArchRefG. 8 (1910/11) 281
- so haben wir ... N. vnsert wegen, oder als ein deputirter stand, mit vollkommener macht vnnd gewalt abgefertiget ... daß gedachter vnser abgeordneter raht, befelchhaber oder syndicus, solchem deputationtag beywohnen [sol]RAbsch. 1594 Art. 138Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- der teich-rentmeister sol den von den staͤnden der teichacht jedesmahl eingewilligten teichschoß [einfodern]1608 Hackmann Mantissa 30Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dass die ritterschafft weder stimmen, stand noch session im reichs-raht habe1648 Gothein,Colloqu. 72
- relation wie und aus was ursachen die hungarischen stände gegen den friedens-schluß mit den türken protestiren1664 MIÖG. 72 (1964) 435
- [dass] zu der essenz eines standes des reichs erfordert werde die convocatio ad comitia, ius voti et sessionis, cuius index subscriptio recessuum imperii sit1686 JbFrkLf. 22 (1962) 185Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das wort staͤnde begreiffet ... alle chur-fuͤrsten, fuͤrsten, praͤlaten, grafen und reichs-staͤtte, welche auf denen reichs-taͤgen des teutschen reiches sitz und stimme haben, zusammen unter sich1743 Moser,StaatsR. VIII 480Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- endlich gehoͤret auch zu dieser eingeschraͤnkten gewalt des kaysers ... das recht jemand unter die staͤnde des heil. roͤmischen reichs aufzunehmen1752 Greneck 80Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die stände hatten von jeher die befugnis, sich öfters im jahr ... zu versameln1790 SteirGBl. 6 (1885) 81Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- daß ... einige braͤuende staͤnde zum groͤßten nachtheile ihrer mitstaͤnde bereits wiederum angefangen, die wirthe durch mehrere unerlaubte vortheile an sich zu ziehen1793 KurpfSamml. V 87Faksimile - in Google Books
- diejenige umfrage, vermoͤge welcher ... in der versammlung der staͤnde auf reichstaͤgen ein stand oder dessen gesandter ... zur ablegung seiner stimme [befragt wird]1798 RepRecht II 289Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
Staat (XIII), Staatswesen (II); in der Schweiz auch: eidgenössischer Bundesstaat, 1Ort (VI), Kanton (III)
- verpündte orth vnd ständt luth zuosamenhabender pündtnuß vnd verkhomnuß1640 SchwyzLB. 105Faksimile - in Google Books
- monarchie: einhäuptiger stand1645 ZWortf. 14 (1912/13) 77
- der hochberümbten vnd mechtigen nun mehr freyen republic vnd stand Engelland1652 ArchBern 23 (1917) 1
- zu grosser disreputation und nicht geringem schaden des stands Bärn1662 ArchBern 24 (1918) 71
- gleichwie unsere herren vorfahren billich für ein hoche ehr gehalten, mit dem hochloblichen stand Zürich als dem vorort einer gantzen loblichen eydtgnosschaft verburgeret zue sein1696 AufsDurrer 216
- Wallis: dieses land ... nennet sich einen gefreyten stand oder respublic, ohngeachtet der bischoff zu S. ... sich einen graffen deß landes nennet1721 Waldkirch,Einl. II Anh. 40
- wenn der minister von einem souverainen stand ist, bedeckt man den tisch mit dem gewohnten und gewirkten teppich; bei seinem hereintreten steht der ganze rat auf1734 ZBernJV. 90 (1954) 383
V
geistlicher Stand Geistlichkeit, Klerus, iU. zur übrigen Gesellschaft, dem weltlichen Stand; meton. die Zugehörigkeit zum jeweiligen Stand
- embieten den ersamen geistlichen vnsern lieben andechtigen, vnd den edlen vnsern lieben getrewn, allen vnsern prelatten vnd geistlichem stand ... vnser gnade vnd alles gut1458 Schreiber,UB. II 459
- des wollen wyr yhen kegin eynem iden geistlichs und werntlichs standes dorvor schutzen und hanthaben alles treulich und an geverde1513 MansfeldKlUB. 599Faksimile (ca. 66 KB)
- auß welchem landgericht ain groß geschray ward weyt und prait, ach aufruor und unwul in stetten, merckten, in gaistlichen und weltlichen stenden, was ynen ain bitters tranck1536 BauernkriegQ. I 12Faksimile - in Google Books
- landfarer, singer und reimbsprecher: ... leichtfertig volk ... die sich auf singen und sprüch geben, und dar in den geistlichen und weltlichen stant verachtlich antassten1553 OÖsterr./ÖW. XII 618
- gebieten wir, daß hinfüran die waͤlschen vnd anndere frembde ... spillewt, weder prelaten, die vom adl, burger noch yemandts anndern, geistlich noch weltlichs stannds ... v̈berlauffen1573 TirolLO. 1573 VII 6Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die absetzung vom geistlichen amte, welche im canonischen rechte degradation genannt wird, ist eine beraubung des geistlichen standes und aller damit verbundenen rechte, privilegien und immunitaͤten1798 RepRecht I 121Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
VI
gehobener Stand (I); meton.: Standesperson (II)
bdv.:
Standeswürde
vgl.
standesmäßig (II)
- so gebietten wir ... euer yglichem ... bey verliesung und entsetzung seiner eren, adels, wappens, stannds und wesens ... das ir der genanten T. ... bistand thut1475 OstfriesUB. II 47Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- bergwerck auf einer standspersonen gruͤnde: ... der konigl. maj. in B. faͤllt kein zehend von den mineralien auf der staͤnde gruͤnde1673 Span,Bergurthel 152Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
VII
rechtl. und soziale Stellung einer Person; Würde, Rang, Stelle innerhalb der Hierarchie der Stände (I)
vgl.
Obrigkeitsstand,
Regierstand
- [wir wollen, das das gotshaus] in kein weis bekummert, betrubt, beswert, noch geleidigt sullen werden, von keinem menschen, in was wirden oder stands der sey1434 Indersdorf I 238Faksimile (ca. 342 KB)
- etliche leut, die ... sich uber ander leutte hoher auf werffen wollen, dann iren stand geburt1462 MittDBöhm. 42 (1904) 398
- zwelf burger söllen an der zal sein des innern rates genant an iren eeren unverletzt, irs stands und wesens tügenlich1464 BayreuthStB.1 276
- [sie] heben vor sich unde al er ffrontscop geboren off ungeboren, waterleie standes off condiccion syn, gut gessacht1465/1546 KielVarb. 96Faksimile (ca. 39 KB)
- ob hinfür yemant, er sey burger, burgerin oder ir kynder ... iren stanndt inn die gaystlichait verenndern wurde, also das sie hie nit sein oder pleyben wollten, dieselben sollen irer pflychten und burgerrechtens nit ledig, sonnder schuldig sein, von aller irer habe und gute alle unbezalte losung [außzurichten]15. Jh. NürnbPolO. 26Faksimile (ca. 161 KB)
- wer die sein, nyemands ausgenomen hochs oder niders stannds1503 SteirLRO. Art. 24Faksimile (ca. 195 KB)
- [damit] vnsern nachrichtern zu verdamlichem standt nit vrsach gegeben werdt sunder jr handtwerck (des zu gemeinem nutz nit geratten werden mag) mit guter gewissen ... treyben moͤgenBambHGO.(1507) Art. 258 [b]Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- widtlick sy einem idtlicken wattherley standes, condition edder werdicheiden, de syn1542 Stieda-Mettig 298Faksimile (ca. 37 KB)
- das gesind ... des nidern standts desselben klosters ... soͤllend bim selben recht ... das jro behalten und ire dienst-pflicht leistenMitte 16. Jh. Tschudi,ChrHelv. I 11Faksimile - in Google Books
- es soll auch der burggraff oder kuchenmeister einem iglichen nach seinem stand und wirden ... ordentlich setzen und nit gestatten, das einer, so niederwerths gehöret, sich obenahn setze1561/63 Kern,HofO. II 95
- etlich moegen nit contrahiern, von wegen jhres standts, als seind erkauffte knecht, münch, ordens leut ... so nichts aigen haben, vnd in gewalt jhres oberhaubts seind1576 Lettscher 4rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- auch in waß grosser gfar sy [vnsere altuordern] gestanden, da sy die selbig thiranische herschafft vertriben, demnach noch so vil schweis vnd bluot vergossen, damit sy in sölchen fryen standt komen möchten1586 SchwyzLB. 95Faksimile - in Google Books
- ausweiß uiber den benanntlichen stand des gesamten staats vom oberst feld general mit zugehörigen kriegsämtern1600 MariaTheresiaHeerwesen 112
- wan einer unter diesen handtwerckeren ... einen lehrjung anstellen wolte, so solle das handtwerck die umbfrag halten, was standts oder handwercks seine elteren wären oder gewesen seyen1764 SGallenOffn. I 70Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß der stand des regenten dergestallt erhaben ist, daß er dieses äußerlichen schimmers ... nicht bedarf1776 Krünitz,Enzykl. VIII 41
VIII
Position, (verbindlicher) Steh- oder Sitzplatz in einer Rangordnung; Session (II)
- ein uneinikeit erstund zwischen dem bischoffen Eystet und Wurms ... des stantz und siczung halben der oberkeyt ... als ir itlicher meinet nach seinem ertzbischoff zu sitzen1450/80 NürnbChr. III 273Faksimile - in Google Books
- vnd darauff zwischen jnenn [Reichsstände] deßhalb entschaid thuͤn woͤllen, damit hinfuro ain yeder der selben gegen dem andern seinen stand vnd session wissen muͤg, vnnd irrung deß halben verhuͤt vnd vermitten beleibRAbsch. 1500 ErVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wa jemands mit tod abgeth und hat weder vatter noch muetter, enlin noch ana auch weder kind noch kindskind hinder im verlassen, hat aber in beiderseyten lini brüeder und schwester oder brüeders oder schwester kind, so erbent des ersten stands geschwisterigs sambt den geschwisterigen kind auch miteinander1552 WürtLändlRQ. II 50Faksimile (ca. 46 KB)
- darzu soll kein procurator dem andern in seiner ordnung fuͤrgreiffen ... sondern der oberst procurator im standt allwegen anfangen, vnd sie also nach einander, wie sie in jhrer ordnung standen, vnd ein jeder in seiner ordnung biß zu endt, die fuͤrtrage thun, vnd was sich gebuͤrt handlenBrschwWolfenbHofGO. 1571 Tit. 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [daß die] person des erz-bischofs ... ihrer erz-canzler-aemter halben bey der wahl stimme und stand fuͤhreten1751 Buder 223Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
IX
Ansehen, (guter) Ruf, Leumund, erworbener Achtungsanspruch, (Standes-)Ehre
vgl.
Ehrenstand
- daz sye N. ... sollicher nachrede halbin ... alleyne zcu rechtfertigunge yres hantwergkes unnde zcu redelichem stande unde wesene yrer ynungen ... vorgenomen [haben]1474 PössneckSchSpr. I 205
- so einer yemant entleybt das niemant gesehen hat, vnd wil sich einer notwerh geprauchen, der jm die cleger nit gesteen, in soͤlchen fellen ist anzusehen, der gut vnd boͤß standt yeder personBambHGO.(1507) Art. 169Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- forder so schal ermeten werden de stant vnde dat wesen der personen, so gestolen heft1510 BambHGO.(Barkhusen) Art. 186
- [enthauptung, verweysung des landts:] er wirdt dardurch an seiner hauptsach, das ist an seinem stand verringert, vnd dises stimbt überein mit dem 15. gesatz hieob, von iuden, dann dieselb straff ist hauptsaͤchlich, das ist, eine straff des standts1566 Pegius,CodJust. 94rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- sonderlich [ist] ein auffsehen zuhaben vnd zuerfaren, dem guten oder boͤsen stand vnd leymund des versagten, vnd was gemainschafft vnd geselschafft er mit dem versager gehabt habSteirPGO. 1574 I 26Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [es ist] diß fuͤr ein injuri zuhalten, wann einer an seinem wohlhergebrachten nahmen, stand und gutem leumuth, von einem andern muͤnd- oder schrifftlich ... angetastet [wird]1679 TractIurIncorp. XVIII 1Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- das je mehr man des standts eines debitors versichert ist, je lieber wird man demselben sein geld anvertrauen1713 Hüttner,TacHyp. I 251
- nach genugsam bewiesenem animo iniuriandi kommt es bey einer injurie auf den stand der person sowohl des injurianten als auch desjenigen, der beleidiget worden, nicht an1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 590
X
Berufsstand, Amtsstellung; berufliche Stellung, Beruf, Gewerbe
- der gemain diener, das sein pader, halter, veldhutter etc., di haben ir freiung in irm stand, wer sew vertreibt, hat verwandlt 72 ₰Mitte 15. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 466Faksimile (ca. 45 KB)
- arm briester, [die] irs gesichts oder krannckheit halb irer glider dem priesterlichen stanndt nit gnug sein mügen ... mogen zimlich das almosen eraischen vor den kirchen1478 NürnbPolO. 318Faksimile (ca. 161 KB)
- das die, so außerhalb des priesterlichen stands durch ander erber wege ir narung wol suchen und haben mögen, nit dester mer bewegung nemen, sich allein auf sölich müßiggeen und den pettel zu legen1522 Franken/Sehling,EvKO. XI 27Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- so sich der sun wider willen des vatters in schned unnd leichtferrttig stänndt ergäb unnd unndterstünnd zu offenn schauspilenn, mit khatzenn oder annder thiern zuprissenn unnd zufechtenn [darf er enndterbt werdenn]SalzbLO. 1526 Bl. 59v
- so soll ... die vberlebendig person bey den kinden, auch aller hab vnd gutt ... ruwigklichen sitzen, die kinder ... dauon erneren, auffziehen, zu zucht, lernung, handtwercken oder anderem standt nach gelegenheyt vnnd darzu sie geschickt, geacht, thun vnd anhalten1541 HeilbronnStat. III 8Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [es] soll das überbliben ehegemecht, so es der mann oder vatter, sein ... buͤcher oder werckzeüg, vnd was vngeuerlich zu seinem leib vnd stand oder handtierung gehoͤrt, ... zu einem ledigen freien vorauß hinnemenWürtLR. 1555 S. 281Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wie das herkommen und auch gelegenheit und notturft dieses standts und ambts [cantzler] erfordert1557 Vogelgesang,PfälzKanzlei 82
- vatter vnd sohn ... koͤnnen zugleich nicht radtman sein ... vorstirbet aber der einer ... so mag man den andern, wann er des standes wirdig, wol zu radte kiesen1586 LübStR. I 1 § 5Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1586 - in DRQEdit
- da auch ein buͤrgermeister oder rahts-person in solchen stand verstuͤrben, so solle des buͤrgermeisters hauß-fraw oder kindere zwey jahr lang ... von gewoͤhnlichen diensten befreyet seyn1592 (ed. 1740) MünsterPolO. 32Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- [vnderweysung, darauß] die hebammen, wie sie in antretung jhres hochverantwortlichen schweren standts geschaffen sein [sollen]1595 OstbairGrenzm. 2 (1958) 34
- meisterschaft: ... der stand eines meisters1762 Wiesand 731Faksimile - in Google Books
- solle keiner von obigen handtwerckeren der geschenkten zu einem meister angenohmen werden, er habe zuvor ... sein jünger standt verschenckt1764 SGallenOffn. I 72Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß denen soldaten durch gute behandlung ihr stand angenehm gemacht werden solle1789 KurpfSamml. V 541Faksimile - in Google Books - in Google Books
XI
(Amts-)Posten, (insb. Pfarr-, Richter-)Stelle, Anstellung
vgl.
Gerichtsstand (III)
- die [priester] so ubel geantwort und in ihren verordneten ständen nicht wohl tauglich1528 ZBayrKG. 35 (1966) 17
- wo etwann pfarren ... ledig werenn ... vnnd sie geschickte leuthe ... hettenn, die darzu gebraucht werden mochtenn, sollenn dieselbenn ... zu solchenn vacirenden stenndenn verordennt werdennt1548 QBöhmBrüder 89
- dieweil am kaiserlichen cammergericht ein standt, der durch ain grafen oder herren sollte versehen werden, erlediget und aber die notturft erfordert, das ain gelerter herr substituirt würde1558/66 ZimmernChr.2 II 60
- daß wir ... auf sonderlichen befehl unseres ... fürsten ... ihn [diakonus] seines standes und dienstes entlassen müssen1568 ZBayrKG. 38 (1969) 230
- haben wir zu ersetzung derselben ledigen stelle, die ehrbaren ... verordnet und zu land-räthen erwehlet, die ... sich zu solchem stande gutwillig vermügen1572 Sachsse,MecklUrk. 267Faksimile (ca. 126 KB)
- wer aber daß aineß andern herren holden mit aim aignmaister sich underpulzen und bestunt daß holz wider alts herkumen, der were seiner herrschaft verfallen 10 tal.₰ und soll abtretten der gemain vom stant16. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 95Faksimile (ca. 52 KB)
XII
Familienstand, Ehestand (I); rechtl. Stellung einer Person in Ansehung ihrer Familienverhältnisse
vgl.
Ledigenstand (I)
- wer der ist, der sinen ehalten schmächte, und der nit in elichem stant wäre, den sol ... ain raut strauffen umb 5 pf.um 1500 RottweilStR. Art. 283Faksimile (ca. 201 KB)
- [das] kein vater mit seynen kinden abzcuteilen schuldig sein solle, ob er gleich seinen stand mit einem andern weyb ... verendert1506 LeutenbergStR. 456Faksimile (ca. 51 KB)
- nemlich, das ein jede mutter, so lang die in witwelichem stand verharret, soll haben ein beysitz vnd mitniessung jrer kinder geerbten vaͤtterlichen guͤter1511 BadTestO. Art. 11Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die mit jren freunden zu thun haben, seindt nicht wirdig, das sie zu der ehe greiffen, sondern soͤllen ewig des standes beraubet werden, nach den geistlichen rechten1561 Rotschitz 95vFaksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- ein widtfrau bleibt so lang bey ihres verstorbenen ehemannes gerichts zwang, biß sie iehren standt verkehret, und sich under ein andere jurisdiction verheürahtt1573 NÖLTfl. I 3 § 27
- M., noch ledids stanndts1577 Indersdorf II 304Faksimile (ca. 362 KB)
- wenn sie ... in den standt der h. ehe treten würde1659 Beck,DanzigerNehrung 48
- [man will] keinen zur meisterschafft kommen lassen ... wann er sich allbereits in verheyratheten stande befindet1731 Rummer,Pforzheim 99
- da auch bisher der kirchen- und schuldienern wittwen mit ihren bey sich habenden kindern in bürgerlichen persönlichen sachen unter unsern consistoriis geblieben sind, so hat es auch hiebey bis dahin, daß die kinder ihren stand verändern, sein verbleiben1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 28 § 5
XIII
stehende, aufrechte Körperhaltung; auch: öffentliches Stehen in der Kirche (I) als Kirchenbuße; Stand begreifen zum Stehen kommen, auch: Stand halten, Widerstand leisten
vgl.
Kirchenstand (VII)
- unde lepen den Dudesschen up dat lyff, so dat enem [Deynen] de kop dorslagen ward unde enem den vingher affhauwen ward, so dat de Deynen spenen unde wolden alle dot slaghen hebben, so dat wy dat stand vor ene begreppen ... dat dar nen schade mer schach1463 Schonen/HanseRez.2 V 257Faksimile - in der Digitalen Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern
- de van Meydeborch begrepen dat stant unde krigeden mit den gudemans dre jare1492 ScrRBrunsv. III 380
- weil die thier nit verstehn, ob etwas war oder gelogen sein, sonder nur mit jrem gang, stand, bewegung vnd stimmen, anzeygen, als ob sie etlich zeychen mercken vnd verstehn, so acht ... mans darfür, daß sie gar kein wollkommene vernunfft haben, vnd darumb thun sie auch ... nichts ... nach dem voͤlcker rechten1536 Gobler,GerProz. 220rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- als ick wedder in die stat gahn wolde, nhalden sick to mi 2 van den predigern ... mit denen begrep ick dat stand vorm Semlown dhor vnd redede mit en van miner saken1565 BaltStud. 20, 1 (1864) 58
- N., der sein mutter geschlagen, mußte ein stand in der kirche thun und ... st. 1200 büßen, auch ehr- und wehrlos sein1625? Alsatia 1862/67 S. 257
- [deme ehegemaͤcht wird wegen wiederholten ehebruchs] zur christenlichen versamlung, ehe und zuvor es vor offentlicher gemeinde einen stand gethan und sich mit gott ... wurde versuͤhnet haben, kein zůgang verstattet1637 BaselKirchO. 326
XIV
Gericht, Gerichtsverfahren; zu Stande(n) bringen vor Gericht bringen; (im Recht) Stand tun/(s)einen Stand stehen sich (gerichtlich) verantworten; Stand (des) Rechtens (uä.) Rechtsstreit, Gerichtsverfahren, Prozessführung, vor Gericht
vgl.
Rechtsstand (I)
- daer wort gewyset vor recht, na den dat daer de kleger stonde und konde em nycht boleiden, als recht were, so were R. der sake ledich und loes und de kleger moste synen stant staenum 1424 MünsterGQ. I 170Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- so liess W. eins rechten vrteils fragen na dem die von W. yme mit vrteil und recht vervallen werent, ob sie dann itt mügelichen den stant ston soltent der yme geburte hette zu stonde, ob er ine vellig were worden in maszen als sie yme1447 JournDeutschl. 9 (1792) 286Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- herbut mich hiemit, sollicher clag rechtlichen stant ze thünt, wa und wie sich gepurt1475 Südbaden/Privatbrf. I 382
- so sy aber im rechten kain stannd hiet thün mügen, waͤr solich ir erb veruertigt worden1476 Indersdorf II 20Faksimile (ca. 348 KB)
- von den sachweldern vnd der anweldern vorstand vnd legittimation zum standt des rechtens1539 HennebLO. 6vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- thů mir ein stand mit der klag selbs1561 Maaler 384rb
- auch wirt ... zu recht erkant, das jenige, so ihn in solche schmaheit und schaden gebracht, und ihn nit uberghan oder sein unschult brechen mogen, derselbige sol der oberkeit den stant sthan, und dem purgato seine schmaheit ... und schaden ... zu erlegen und zu bezalen schuldig [sein]1567 Wigand,Denkw. 122Faksimile (ca. 129 KB)
- in angefangener klag und antwort im standt rechtens1572 AdelsheimStR. 659Faksimile (ca. 65 KB)
- nach langem kam es darzu, das diser span in stand des rechtens zü Rom kamum 1574 FreibDiözArch. 8 (1874) 70
- vnnd soll ... der burgermeister, die anruͤffend parthey ... die hanndlung vnd wie sich dieselb verloffen, verzeichnen lassen, damit wann es inn stannd rechtens keme, die richter desselben ein wissens habenUlmOrdn. 1579 IV 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- du must noch einen stand stehen am juͤngsten gerichteJ. Mathesius, Homiliae (Leipzig 1590) 115v
- als seyn syndici ... wann die dinge zum standt des rechten kommen sollen, jhre vnd gemeiner stadt frey- vnd gerechtigkeit ... durch statlichen schein ... zu deduciren erbötig1595 Haltaus 1729Faksimile - in Google Books
- weil er dieses nicht für einen fürsetzlichen, sondern durch unfahl ... begegneten todtschlag haltet, als begert S., dass sein oberkeit ihne des ordenlichen und gewohnlichen standt rechtens überhebe und wider gehn B. kommen [möge]1611 ZRG.2 Kan. 53 (1967) 355
- hette aber etwas von deß weibs guͤtern ... jhrer straͤfflichen mißhandlung halber verendert werden muͤssen oder wer jhr ein vngluͤckseliger vnfall ... zuegestanden, als da ... etwas an solchen guͤtern ... im standt rechtens aberhalten worden, darfuͤr ist man jhr einige æstimation ... zuerstatten nicht schuldigFrkLGO. 1619 III 88 § 8Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- darauff fragt centgraff wider alle schöpffen ... ob dieses ... peinlich centgericht altem herkommen gemeß zum stand rechtens ... wol besetzt sey1631 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 243Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [ermeldter rath vnd ihre nachkommen haben diese gerichte] wie es gegen vns vnd im stande rechtens zuverantworten, zu administriren1673 Haltaus 1729Faksimile - in Google Books
- sol der klaͤger, wenn es zum standt rechtens kompt, nicht allein begehren, daß der beklagte moͤge citirt werden ... sondern auch verbuͤrgen1673 Span,Bergurthel 122Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wan ihr zwen gegen einander ehr verletzen und schmehen, so sollen sie es mit einander außführen und die bezichtigung zu stanten bringen1678 NÖsterr./ÖW. VIII 259Faksimile (ca. 38 KB)
- daß ... viele exzesse und schlägereien, ja verwundungen und brandschaden von den tuchscherergesellen sind verübt worden, dieselben aber niemals wegen ergriffener flucht zu stande gebracht worden, damit sie ... abgestraft würden1685 Merschel,Rawitsch 55
- wenn sichs auch zutruͤge, daß iemand aus den staͤnden dieses koͤnigreichs B. eine oder mehr berkwercks-personen in sachen, leib, ehr und land-guͤther betreffend zu zeugnuͤs beduͤrffte, so solle ihme derselbe einen schreiber von der land-taffel ausbiethen1698 Span,Bergsp. 80Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß alle land-gerichte ... eines dem andern die unweigerliche huͤlffe bieten, solch in dem land herum streichendes ... bettler- und anderes unnu*tzes gesindel ... zum stand zu bringen1704 CAustr. III 475Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- stand: ... der ort, wo man stehen muß, das gerichte, der gerichtsstand1762 Wiesand 1012Faksimile - in Google Books
XV
Prozessführungsbefugnis, Legitimation vor Gericht aufzutreten
- das N. noch nit zu seinen vollkommen jaren sei kommen, darumb er für sich selb im rechten zubeklagen keinen stand habe1536 Gobler,GerProz. 24rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- vnd derwegen dieweil ein verthuner keinen stand vor gericht hat, noch beklagt mag werden1576 Damhouder,Patrocinium 41Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- die exceptiones dilatoriae ... sein wider des clagers und seines procurators person, der habe fuͤer sich selbst khain stand im rechten, sei darzue nit legitimiert1599 NÖLREntw. I 19 § 2
- wider die ... muͤnderjahrige, auch alle andere so ihrer guͤeter allein nit mechtig noch fuͤr sich selbst den stand rechtens haben, solle aldieweil sie mit gerhaben und curatorn nit versehen khein præscription laufen1599 NÖLREntw. V 173 § 9
XVI
Rechtslage, Sachlage, Rechtsstellung; insb. in Bezug auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unter best. Voraussetzungen gewährte Wiederherstellung der vorherigen (verfahrens)rechtlichen Stellung vom jm. (insb. im Gerichtsverfahren)
vgl.
Restitution
- der iüngling ... mag sich bitten zů restituieren in den ersten stand als lang vnd er nit xxv iar alt ist1436 (ed. 1516)* Klagsp.(Brant) 70vFaksimile, Ausgabe von 1516 - in DRQEdit
- setzende domit die sache jn forigen stand vnd schickliket1514 GörlitzRatsAnn. I/II 357Faksimile - in Google Books
- wider einsatz in vorigen stand, restitutio in integrum1544 Perneder,Inst. h 4v
- der entwerth [solle] allerdings in vorigen stant gesezt, ihme auch die aufgehebten nutzungen erstat werden1573 NÖLTfl. IV 104 § 1
- die uͤbrigen provinzen und staͤdte solten in itzigem stand und hand verbleiben, bis ... derentwegen ein ... friedensvergleich geschlossen seyn wuͤrde1668 Fugger,Ehrensp. 884Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- befinden wir auch für unbillig, daß die unterthanen ... noch darzu auf andere von ihrer obrigkeit neu-erkauffte entlegene herrschafften, welcher zukauff den stand und schuldigkeit der andern unterthanen nicht vermehren oder vermindern kan, zu roboten abgestrenget werden wollen1680 Grünberg,Bauernbefr. II 9
- nach dem die 4 occupierte dorffschafften ... eingeraumet worden, so solle daselbsten, in ecclesiasticis et politicis alles in den stand, wie sich an. 1624 befunden, vollkommenlich restituiret [werden]1692 FreibDiözArch.2 5 (1904) 216
- [Übschr.:] von wieder einsaͤtzung in das vorige recht und stand1709 Mutach 122Faksimile (ca. 168 KB)
- es ist demnach die restitution oder die wiedereinsetzung in den vorigen stand ... ein rechts-mittel, wodurch einem die den strengen rechten nach verlohrne sache wieder hergestellt wird1743 Zedler 37 Sp. 620
- der krieg ist ein stand freier regenten, staaten und völker, die einander als offenbare feinde ansehen und durch gewalt oder list allen ersinnlichen schaden zufügen1757 RechtVerfMariaTher. 328
- stand: ... derjenige zustand eines menschen, nach welchem man seine rechte beurtheilet1762 Wiesand 1012Faksimile - in Google Books
- da ... die gemeinen rechte eine wiederherstellung in den vorigen stand gegen die strenge der gesetze nur aus solchen ursachen zulassen, welche auf natürliche mängel ... sich gründen ... so muß dieses hülfsmittel einem jeden in unsern landen [angedeyen]1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 25 § 2
- [der sachsenspiegel erforderte] 20 jahre und uͤberdem noch das sogenannte schreyjahr, binnen welchem noch die wiedereinsetzung in den vorigen stand ertheilt werden konnte, also 21 jahre zur vollen großjaͤhrigkeit1803 Gesenius,Meierrecht II 372Faksimile - in Google Books
XVII
(kriegerisches) Gefecht; auch: Gefechtsbereitschaft, Gefechtsfähigkeit
- das er solt wissen, das sy im welten ain stand thun, morgen wan es hoch tag wurd1525 ZGO. 47 (1893) 81
- dz sy da ainen stand thůn weltend, wie wol sy wistend, daß der vigend vil mer was dan iren1531 v.Watt,DtHistSchr. II 114
- die hauptsächliche pflicht ... des kriegskommissariats ist, über stand und gebühr aller bei einer armee befindlichen regimenter ... die strengste obsicht ... zu tragen1704 Flurschütz,Würzb. 232
- jeder kompagnieinnhaber muß die ihm ... gelieferte kompagnie, in friedenszeiten, bestaͤndig in vollstaͤndigem stande erhalten1788 Gadebusch,Staatskunde II 291Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
XVIII
freundlicher/friedlicher/gütlicher Stand Waffenstillstand, Frieden, Stillstehen der Feindseligkeit
vgl.
Anstand (II 1),
Friedstand (I)
- in dem gutlichin stant daß wir gemachit hatten1387 Haltaus 1729Faksimile - in Google Books
- wi vorbenompte hertoge F. en schullen noch en willen nenerleye zone, frede, edir fruntlik stand hebben myt dessin vorbenompten van L. edir oren hulperen1396 BrschwHzgUB. VIII 90
- so scholde wy dar by en ander bliuen also lange de veyde vnd vnwelde warde vnde vnser nein sunder den anderen vreden noch vruntlik stand maken ane den andern1424 HoyerUB. I 256Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [nachdem] zwischen den parteyen ... ein fride vnd gutlicher standt ... beteidinget [ist]1451 UrkGeschBöhm. 16Faksimile - in Google Books
- dar wart to twen tiden up genomen gutlik stant, doch wolde men dat gud nicht laten gan1454/55 MagdebChr. I 394Faksimile - in Google Books
- obwol si bishar nach irn alten guten gewonheiten vnder einandren vnd mit irn nachpuren in fridlich ruwigem stand vnd sun geleptJaunLR. 1560 S. 48
XIX
Konfession, Religionszugehörigkeit
vgl.
Religionsstand (I)
- das die augspurgische confessions- desgleichen auch die alten religionsverwanten in irem stannde bisz zu ordentlichem ausztrage gelassen ... werden sol1561 MansfeldKlUB. 89Faksimile (ca. 86 KB)
- [gesanter sol] des bischoffs antwort mit guttem glimpf kurtzlich widerlegen und daneben dem bischoff zu bedencken einfuren, in was stand und religion das closter itziger zeit befunden und etzliche jar gewesen1565/68 ArchRefG. 8 (1910/11) 272
- daß offentliche exercitium religionis in solchem stande, wie wir eß ... bey annehmung unserer gräeflichen regierung befunden, bleiben zu laßen1599 Ostfriesland/Sehling,EvKO. VII 1 S. 422Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
XX
Zustand, Erhaltungsstand, (finanzielle) Lage; auch: guter Zustand
vgl.
Polizeistand
- das ohn die iusticien vnd gerechtigkeit kein reich, foͤrstenthumb, stadt oder commun, in langwirigem standt bleiben, vnd erhalten werden magBrschwWolfenbHofGO. 1571 Vorr.Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wen befunden wert dat de jennigen, an welckeres dike de auerstoͤrtinge geschehn, sinen dick alse jdt sick geboͤrt by standt geholden, vnde dorch sine egene vorsuͤmenisse sodane dike nicht mangelhafftich geworden, willen wy ... de billicheit darin lathen voͤrnemenEiderstLR. 1572 T ijrVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- daß die vorhawen vndt abgangen geholtze in vnser graffschafft wiederumb in guthen wesentlichen standt1572 Freudenstein,WaldSchaumburg 94Faksimile - in Google Books
- der bestaͤnder ... soll auch ... dem lehenherrn, solche guͤter in wesentlichem standt vnd bauw ... lieffern1597 Meurer,Liberey II 104Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- so auß vielen benachbarten, einer bauwen ... wolt, ist er befuͤgt, seine nachbawren durch gericht anhalten zulassen, zu den vnkosten zustewren, die gemeine mauren ... in besser wesen vnnd standt zustellen1599 LothrLbr. XIV 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- alss unss unssere bürger und liebe getreue, die sambtliche steuer- und schiffleüth in alhiesiger unsserer residenz statt M. unterthänigst zu vernehmen gegeben, wass gestalten sie ... bei denen noch ferners continuirten schweren zeiten in solchen verderbten stant seien gesetzet worden1685 Eckert,MainzSchiffer. 127
- daß durch herbe executionsmittel der nicht schuldige zu des schuldigen last zu concuriren angenötiget und derogestalt, ohne sein verschulden, in verderbten stand gerathen zu sein sich beklagen müssen1686 WestfForsch. 15 (1962) 169
- [die cramer-meister sollen das cramer-haus] besichtigen lassen, ob es in vorigem stand, dach und fach, wie es beym getroffenen contract selbigen [miethmann] uͤbergeben worden, noch beschaffen1692 LeipzStO. 193Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- der miether ... muß die sache im baulichen wesen und nutzbaren stand erhalten1762 Wiesand 739Faksimile - in Google Books
- daß zwar die kirchen, wenn sie so viel mittel haben, sich selbst in wesentlichem stande erhalten ... die pfarr-, wittwen-, schul- und küster-häuser aber von der gemeine jedes orts gebauet und repariert werden müssen1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 6 § 3
- bey allen übrigen verträgen aber ist der billigkeit nach dahin zu sehen, ob die sache noch in einem von beiden seiten ganz unerfülltem stande sey, mithin einer ohne des andern nachtheil zurückgehen könne1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 19 § 19
- wenn die dienstpferde bey der kavallerie in schlechtem stande und der kapitain daran schuld ist, so soll er arretiret und gehalten seyn, denen pferden, bis sie in tuͤchtigem stande, doppelte ration reichen zu lassen1792 Schwarz,LausWB. I 262Faksimile (ca. 118 KB)
XXI
Fähigkeit, Möglichkeit, Befähigung; im Stande sein können, vermögen
- das der, der den bach fegt oder widerbringt, verbürge denen, die grund haben an den bach stossen, nach seinem standt den schaden abtzulegen, den der bach thůn würt, sollichs fegens oder bauwens halb1436 (ed. 1516) Klagsp.(Brant) 16rFaksimile - in DRQEdit
- [der Hofkriegsrat solle] im stande seyn, kriegs-, operations- und vestungsplände zu verfassen und vorzuschreiben1761 Zimmermann,ÖstMilitverw. 81
- wiewohl nun die jahre, welche diese nutzbare vormundschaft dauern soll, in denen ehestiftungen ausgedrücket zu werden pflegen, so müssen doch selbige nicht weiter, als auf die zeit, da der anherr den hof anzutreten im stande ist, erstrecket werden1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 44 § 2
XXII
Bestand (II), Gültigkeit, Fortbestand
- alse lange dat de penninge eine stedicheit und ein stand hedden1402 MagdebChr. I 308Faksimile - in Google Books
- wer dann wolt das sein testament bekrefftigt vnnd standt im rechten hab, der soll einen oder mer erben darinn benennen, instituieren, vnd ordnen1541 HeilbronnStat. V 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wann ... die stamm-vettern sich des kaufs entschlagen wuͤrden oder auch den naͤherkauf ... nicht schliessen noch zum stande bringen [mag man das erb-stamm-gut einem andern verkaufen]1577/1738 BremRitterR. 35Faksimile - in Google Books
- damit diese forsterer in unabgenglichem stant und wesen pleiben mugen, solle anstatt der absterbender binnen jahr und tag ... ein neuwer ernent ... und vor gebuir veräidet werden1624 SPantaleonUrb. 508Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- daß in umbliegenden ländern ... diese hensegrafschaft ... teils noch im brauch conserviert, teils also itzo wiederumb guter maßen zum stant gebracht [worden]1653 MünsterGew. 291
XXIII
Pacht, Miete
bdv.:
Bestand (IV)
- so sullen wir oder auf welhem under uns vieren dieweil der benant standt stet von den benanten zwain grundten dem egenanten goczhaws vorauz alle iar dienen ... zway pfunnt pfenning1430 FRAustr. 59 S. 253
XXIV
Verkaufsstand (auf einem Markt oder in einem Kaufhaus), Marktbude
vgl.
Standgeld (I)
- [die schuester] schullen auch die selbig zeit irn stant haben in der Piergassen vor den heusern zu paiden seiten1376 PettauStR. Art. 175Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
- von den stänten der laubmherren mit den geslachten wolleinen tüechern geit albeg ainer im jarmarkcht von aim stant und der hütten 40 phenningMitte 15. Jh. NÖsterr./ÖW. VIII 1032Faksimile (ca. 50 KB)
- haben wir ... gesatzt von allem feilen kauf, das ist von iedem stande zu geben vier pfenning; ußgenomen das wollenduch, derselben stende einer sechzehn pfenning geben solle1492 Buchen 286Faksimile (ca. 255 KB)
- von ops, das soll kain gast noch burger ausserhalb seiner inwend fail haben dann uf dem markt, auch nit mer dann ain stand verfahen1510 NördlingenStR. 91Faksimile (ca. 113 KB)
- [das] solch brodt und fleischkauff an den geordenten bencken und stenden und sunst nirgent anderßwo verhantirt werden sollen1528 Krautheim 206Faksimile (ca. 243 KB)
- sollen auff den marcktegen der vischer die hieigen ihren stanndt in verkäuffen bey der Kronnen und die frembten bey J.L. haben1590 UFrkFischerei. 254
- sollen auch die zunft-genossen ... alle jahre zweymahl, alß weynachten und petri paulj, um die staͤnde loͤsen, und ein jeglicher mit dem stande, so ihme das looß gegeben, das halbe jahr uͤber sich begnuͤgen lassen1664 Gatterer,TechnolMag. I 366Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- von denen verledigten staͤnden auff dem marckt1692 LeipzStO. 190Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wo ein meister [kupfferschmied] in einer statt wohnet, hat er alle wege macht, den besten stand zu erwöhlen17. Jh. Hornschuch,Keßler. 384
- daß welcher hienfürter den eysenkauff treiben und füeren wölle, derselbig seinen ordenlichen standt in dem kauffhauß, darauß er den alhieigen verkauffen willens, haben solle17. Jh. SchlettstStR. 744Faksimile (ca. 72 KB)
- consens zu aufrichtung eines buͤcher-tandlers oder andern staͤndels drey gulden1724 WienUnivGO. 246
- zuweilen wird ihnen [klempener] das recht zugestanden, daß, wenn in jahr- und wochen-märkten um die stände geloset wird, die eingezünfteten klempener den fremden vorgehen, und vor letztern die vor-stände haben1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 358Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
XXV
Kirchenstand (V), Kirchenstuhl, für die Teilnahme am Gottesdienst bestimmte Sitzgelegenheit in einer Kirche (I)
- so sy komen in die kirchen soll sich ain yeder in seinen stannd stellen vnd die ambtleut an jr verordnete örter1431 MittGMus. 2 (1887/89) 196
- es soll kein kirchenglied macht haben, seinen stand oder gestühle einem andern zu verkaufen1585 Königsberg/Sehling,EvKO. IV 145Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- ordnung, wie es ... in ansehung der kirchen-stuͤhle, oder staͤnde zu halten [sei]1656 HessSamml. II 400Faksimile (ca. 279 KB)
- bürger in den städten und flecken behalten ... wenn sie anders wohin ziehen, das eigenthum ihres standes zeitlebens1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 7 § 6
XXVI
Schießstand, Schützenplatz
- der stant was 400 und 75 schrit hinter sant Johanns über das wasser pei dem see2. Hälfte 15. Jh. NürnbChr. IV 257
- es hat zwey staͤnd dieses stahl-schießen1706 Lersner,FrankfChr. I 1 S. 505
- jeder hat sein geladenes gewehr immer in gerader linie gegen die seinem stand geeignete scheibe zu richten und zu halten, sich auch, sobald der schuß vollbracht ist, unverzuͤglich aus dem stand zu begeben1796 KurpfSamml. V 871Faksimile - in Google Books
XXVII
(Wohn-)Sitz, Niederlassung, Aufenthaltsort
- do er seinen knechten befalhe, das sy ... in stant vnd herberg fürsähen, also lang bis er wider zů in käm1471 BiblLitV. 51 S. 597
- so ain inzicht, die das malefitz beruͤern moͤcht, von ainem der im land Khärndten seßhafft, oder sonst den stand alda im lands rechten hat ... auf ain gelegt oder geschoben wierdet1577 KärntLRO. Art. 39Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- darbei wür fernere dieß closter gestifft, dotiert und begabt haben in den rechten und freyheiten, als dergleichen ständt des capuciner-ordens nach gewohnheit gestifft und begabt ... werden1631 FreibDiözArch.2 1 (1900) 317
XXVIII
zugewiesener, festgelegter Ort, insb. zum Ausüben einer Tätigkeit (zB. Fischen, Wachestehen), auch als Treffpunkt
vgl.
Schlupf (IV)
- ob aber ain ruettn-vischer ain visch oder zween auf ainem stant gfangen hete, so mag der segenvischer unverhindert wol ziechen1505 Tirol/ÖW. V 11Faksimile (ca. 40 KB)
- gepeut ein erber rathe ... das alle handwerks gesellen, welche von alther gebrachter gewonheit wegen ... nach der predig oder jrem gemachten feyr abend sich zusamen an jren hergebrachten gewonlichen stand am markt verfügen, sich im selben auch sonsten mit worten und werken beschaidenlich ... halten wöllen1569 Schoenlank,NürnbGesellenw. 382
- das ... vnser bibliothecarius diener ... ein jedes buch, auch seinen gewissen stand oder gewontlichen orte [verzeichne]1572 Ruhnke,Hofmusikkoll. 97
- söllend die zwüschen dem schützenhauß und dem ort bim h. Creütz bis an die [Flüsse] Zull und Cander, in etlich hundert sich beloufende stend und schlüpf, darumb die besitzer anders nüt als ihre koufbriefen und hiemit kein oberkeitliche zůlaßung aufzelegen habend, reformiert und abgeschaffet werden1673 BernStR. IX 1 S. 460
- dennen wachtern die ... scharpfe auflag zu thuen daß sie die wachtstunden an dennen ordentlichen stänten und zu rechter zeit allerzeit fleissig außruefen, auch wegen des feuers guete und fleissige achtung zu haben17. Jh. Kärnten/ÖW. VI 528Faksimile (ca. 42 KB)
XXIX
Wildeinstand, regelmäßiger, schützender Aufenthaltsort des Hochwildes im Wald
- es soll ... ain jeder erwarthen, who vnnd welcher ende, ime holz zuhawen erlaubt wirt, damit dem wilpreth an iren stannden ... khain schaden oder verhinderung bescheche1561 RQbayerSchwaben IV 26
- [damit die forster] das holz vorzeigen an ainem solchen ort, der dem gwild nit schädlich und an ihren stand nit hinderlich ist1675 Steiermark/ÖW. VI 98Faksimile (ca. 47 KB)
- [zur jagdgerechtigkeit gehoͤrt] das recht, den forstbesitzern zu gebiethen, daß sie keine staͤnde und dickichte, wo das wildbret sich aufhaͤlt, aushauen duͤrfen1783 Krünitz,Enzykl. 28 S. 69Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
XXX
zu Ständen schreiben ins Reine schreiben
- habe ich nit allain dises selbsten verfasßen und zu stenden schreiben, sondern auch mein aignes angebornnes gräfisch petschafft vordruckhen lasßen1620 Carinthia I 195 (2005) 292
- das urtheil wird zu staͤnden geschrieben und unterschrieben vom herr landmarschallen1675 CAustr. I 258Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- solle ein bergschreiber bey dem bergamt ... das protocoll selbst zu fuͤhren, solches alsogleich zu staͤnden schreiben zu lassen, obligiert seyn1693 Lori,BairBergr. 532Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- gestalten auch kuͤnftighin die sich ergebende briefereyen in jeden halben jahr zu staͤnden geschrieben, und zusammt der hierzu gehoͤrig doppelten designation der sieglung willen zu oͤfters gedachten unserm obersiegelamte ... einzusenden sind1750 Kreittmayr 225
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