Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standeigen/standeigen

(stehendes) Gebäude, bebautes Grundstück; iU. zum (unbebauten) liegenden Grund (B I 3) und zur Fahrhabe; auch allg.: Grundeigentum

standeigen

, adj.
jm. als Standeigen zugehörend