Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standesherr

Standesherr

, m., Standherr, m.

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I landständischer adliger Grundherr mit Sitz und Stimme in der Ständeversammlung des Landes, dem er zugehört; mit zumeist großem Grundbesitz und weitreichenden, auch auf das umliegende Gebiet und die umliegenden Gutsherrn sich erstreckenden Gerichts- und Verwaltungsbefugnissen; insb. in Österreich, Schlesien und der Lausitz
  • wegen der ritterdienste: wissen die fürsten und standtsherren sich keiner ritterdienste zu erinnern
    1576 Schmoller,Forsch. XIII 1 S. 175
  • J.A. freyherr von Malzan, ... freyer standes-herr der herrschafft Militsch
    F.L.v. Bressler, Die heutigen Souverainen von Europa VI (Breslau 1699) 682
  • hiernechst ist daselbst eine adeliche land-hoferichterey und anbey in dieser freyen standesherrschaft ein feiner adel, welcher den aldortigen standesherren vor ihren unmittelbaren herren erkennet
    vor 1741 CDSiles. 27 S. 353
  • hat der bischof von B. zuerst die huldigung knieend geleistet und nach demselben die schlesische damalige fürsten solches gleichfalls a parte knieend gethan ... die standesherren haben wieder a parte, stehend, endlich aber die ganze ritterschaft und deputirte der städte zusammen stehend, geschworen
    1741 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 226
II Mitglied einer Ständeversammlung 
  • [daß] die reuers der ... weiter anernenten landleith im herrn- und ritterstandt ... zur registratur gebracht ... werdten, ... möchte ... beedter löbl. standtherrn verordneten aufgetragen werden
    1658 Mayer,NÖStändearchiv 118
III wie Standesperson (II) 
  • betreffent der thumb-capitular-herren, auch nechst umbliegender praelaten und anderer geistlicher standtsherrn ... wein, wird ihnen die infahrt zugelaßen
    1607 TrierWQ. 230
  • [unanstaͤndige mißheyrathen cum plebeia:] dahero solcherley illegitime verbindungen teutscher prinzen und anderer standes-herren keine effectus juris publici ... nach sich ziehen
    1750 Faber,Staatskanzlei 97 S. 712
IV städt. Amtsträger, dem die Zuteilung der Standplätze für Marktbuden und Stände (XXIV) obliegt
  • jeder meister, so new schug machet, soll zu hauß sitzen und kein newe schug in einem besondern laden feyl haben ohn allein inn des gemeynen handtwercks hauß bey peen 12 ß, ausserhalb was in beyden messen, da sie von standtherrn samptlich hingewiesen werden
    1579/1606 FrankfZftUrk. II 51
  • vff elisabeta-jarmarckht: ... die beiden standtherren, die denn kremern die stendt außtheillen, hat jeder ein irrten
    1600 ZGO.2 6 (1891) 292
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