Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standesherrschaft

Standesherrschaft

, f.

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Herrschaft (II u. IV) eines Standesherrn (I) 
  • freyherr der standesherrschaft T.
    1635 ZSchles. 1 (1856) 155
  • [Übschr.:] consignation derer in der freyen standesherrschaft P. zu befindenen eisenhämmer, saltzsiedewerke und saltzniederlagen
    1640 Wutke,SchlesBergb. II 192
  • als sich der kaͤyserliche minister ... von B. nach M. begab, ritte ihm der regierende herr dieser standes-herrschafft ... selbst entgegen
    1709 Lünig,TheatrCerem. II 351
  • daß dergestalt dieser weite umkreiß, mit so vielen zugehoͤrungen, einer formalen standes-herrschafft nicht unaͤhnlich sahe
    1721 Knauth,Altenzella VI 77
  • die fürstenthümer, worinnen eigene regierungen etabliret, ingleichen die standesherrschaften, welche mit fürstenthümern gleiche jura haben, bleiben bei ihren wohlhergebrachten gerichtsverfassungen
    1741 ActaBoruss.BehO. VI 2 S. 274
  • fürstlichen ämbtern, regierungen, münderen standesherrschaften und sammentlichen magistratibus [bleiben] fürohin lediglich die iudicialia mit pflichtschuldigsten eifer desto schleiniger zu betreiben
    1744 Kretschmayr-Walter II 151
  • man nennet naͤmlich einige freyherrliche guͤter, die aus staͤdten, flecken, schloͤssern und doͤrfern bestehen, standesherrschaften 
    1758 Gottsched,Mißbr. 255
  • das einige herzogthum Schlesien bestunde vormals aus 16 und nun aus 18 fuͤrstenthuͤmern, ohne die standes- und minder-herrschafften 
    1769 Moser,RStändeLand. 201
  • die koppeljagd, wo zwei oder mehrere jagdherren die jagd auf einen gewissen jagdreviere besizen, ist, aus der vertheilung und zerstuͤckung der alten standesherrschaften und ritterguͤter entstanden
    1785 Fischer,KamPolR. II 858
unter Ausschluss der Schreibform(en):