Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): standesmäßig
Artikel davor:
standeserhöht
Standeserhöhung
standesfähig
standesfürstlich
Standesgebühr
standesgebührlich
standesgemäß
Standesgenosse
Standesherr
Standesherrschaft
standesmäßig
, adj.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
auch stand-
I
dem (jeweiligen) Stand (I) angemessen, geziemend
bdv.:
standesgebührlich,
standesgemäß
- derienige, so zum reichs- insonderheit auch zum craysstand, solle admittiret werden, [solle] zuforderst in demselben crays mit standmaͤßigen ohnmittelbaren reichslehen und guͤtern ... gesessen [seyn]1654 Moser,KreisVerf. 155Faksimile - in Google Books
- [wie] eine solche landtmanns tochter, die sich ... leichtfertiger weiß zur ehe bereden vnd entfuͤehren lasset, dardurch jhres gehabten adelichen namens vnnd wappens ... entsetzt seyn solle ... sie koͤnte dann erweisen, daß sie an ehrlichen standtsmaͤssigen heyrathen von jhren eltern oder gerhaben verhindert [waͤre worden]NÖLGO. 1656 II 79 § 3Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- demnach ihr ... dero standmesziges tractament gebühren will1681 Diefenb.-Wülcker 862Faksimile (ca. 186 KB)
- [den nachgeborenen Prinzen soll] das erforderliche zu ihrem unterhalt, studiis, exercitiis, raisen und auffenthalt am hof des regierenden herrn standmaͤssig abgereichet [werden]1737 Moser,Hofr. II 65Faksimile - in Google Books
- [daß] die, so dem justizaltare dienen, ihr brod und nöthiges standesmäßiges auskommen haben müssen1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 424
- [die quartiermeister sorgen] daß jeder standesmaͤßig einquartiret werde1771 Zincke,KriegsRGel. 24Faksimile (ca. 118 KB)
- sowohl mann als weibspersohnen werden vätterlichen ermahnt, standtsmäßig in gebühr und ehrbahrkeith sich zu bekleiden1780 SchweizArchVk. 17 (1913) 249
- auch haftet dasselbe nur so weit, als dadurch dem beschädiger der nöthige unterhalt, und wenn er ein kind ist, die mittel zu einer standesmäßigen erziehung nicht entzogen werden1794 PreußALR. I 6 § 43
- es werden aber die alimente in natuͤrliche und standesmaͤßige eingetheilt; jene begreifen nur dasjenige, was jemand zu seiner erhaltung ... noͤthig hat, diese hingegen sind nach dem besondern buͤrgerlichen stande zu ermaͤßigen1798 RepRecht I 340Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
einem Stand (VI) angehörig
- [dass dem landes-herren freye hände bleiben] die unvermählte princessinnen zu versorgen, auch wann standesmässige personen sie heyrathen wollen, daß sie alsdann nach ihrem fürstlichem stande ausgesteuret werden1693 Sachsse,MecklUrk. 400Faksimile (ca. 159 KB)
- da sich aber begeben moͤchte, daß eine nicht standsmaͤßige, weder der academiæ incorporirte person sich in violirung der freyheiten, oder sonst vergreiffen thaͤte, kan dieselbe ... angehalten werden1694 CAustr. I 13Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- anlangend die atzung, soll ein jeder gefangener ... wenigstens taͤglichen vier kreutzer haben, waͤre er aber stands-maͤssig oder einer bessern condition, so stehet es in eines jeden gerichts willkuͤhr, wie derselbige soll unterhalten werden1707 SudetenHGO. Art. 15 § 5Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [der hofrichter] uͤbte zwar die gerichtsbarheit im namen des kaisers aus, muste aber die urtheile von standesmaͤßigen schoͤffen abfassen lassen1791 Malblank,Kanzleiverf. I 8Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)