Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standesperson

Standesperson

, f.

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I Angehöriger eines Standes (I) 
  • mit was grosem eyfer und andacht vor dieser zeit die hospitalia, clöster, schulen und kirchen von hohen und niedrigen standes persohnen gestifftet, bedacht, dotirt und begabet worden
    1568 BlPfälzKG. 27 (1960) 146
  • als dann der großweibel und grichtschryber im kleinen rhat anbracht, wie gar vill hochs und nider stands personen alhie in der stat ire glübd übersechend der wirtshüseren und gselschaften verpots halb
    1570 BernStR. VII 1 S. 709
  • [Verordnung,] daß unsere buͤrgere ... keine unbewegliche wigbolde ... an keine geistlichen stands-personen handen erblich uͤberlassen
    1592 (ed. 1740) MünsterPolO. 34
  • einem e. stadtgericht zu befehlen, die ehesachen schleunig zu expediren, und wann sich die copula carnalis bey gleichen standspersonen befindet, dieselbe zusammen zu sprechen, damit dieselben, ehe sie entlaßen, copuliret werden
    1614 Lahner,Samml. 78
  • es soll keiner einiche procur oder gewalt ohne erlaubnuß vnd verwilligung eines landvogts annemmen, sich dardurch in troͤl vnd rechtshendel inzůflicken, vßgenommen, wann jemands von edellüthen, burgeren oder anderen standspersonen, so nit buwrslüth waͤren, darumb ersucht [wurde]
    1616 WaadtStat. 172
  • da es aber unterthanen oder andere geringe standspersohnen waͤren
    ÖstExekO.1671 S. 314
  • hat ein zeitlicher richter ... von einer jeden freien standesperson bei deren absterben in partem salarii einen sogenannten sterbereichsthaler [genossen]
    1733 JbOldenb. 17 (1909) 221
II Angehöriger eines vornehmen Standes (I), insb. des Adelsstandes
vgl. Stand (VI)
  • [lange roͤhre zu tragen sind befugt] unter uns gesessene standes-personen, rathsverwandten und beguͤterte buͤrger, wann sie auf des raths und ihren guͤtern zu verrichten und zuthun haben
    1626 CJVenatorio-Forest. III 3
  • denen stantsperßohnen ßoll von 50 bis 60 taler, denen geringern von 10 bis 20 taler zu verspihlen erlaubt ßein
    1669 ÖLOProt. 30
  • fürstlichen und gräflichen stands-personen soll er [fourier] bey dero antritt bey der tafel die ihnen gebührende stelle anweisen
    1688 Wolfenbüttel/SchulO.(Vormbaum) II 724
  • weil der schiffmann sahe, daß wir standes-personen waren, hatten [wir] ein eigenes zimmer auf den schiffe zu unserer bequemlichkeit inne
    1696/97 Reuter,Schelmuffsky 48
  • daß er nehmblich vornehmer magnatum undt standes perschohnen insigell nachgestochen
    17. Jh. ZSchles. 14 (1878) 554
  • zuweilen sind einige von der nothwendigkeit sich aufbieten zu lassen, durch die gesetze selbst befreyet, als an manchen orten, die standes-personen und edelleute
    1709 Titius,GeistlR. 599
  • [von dem weeggeld seynd] die das hofflaager besuchende in- und auswärtige stands- und andere personen auszunehmen
    1759 KirchheimW. 228
  • tortur: ... auch sollen standes-personen und andere angesehene leute nicht leichtlich angegriffen werden
    1762 Wiesand 1090
  • daß es fuͤr eine nothwehr zu achten, wenn standes- und militair-personen, die mit beschimpfungen angegriffen werden ... sich in den kampf einlassen
    1768 HambGSamml. V 510
  • daß standspersonen nach belieben, sonst aber der pflug 6 pfennige und ein buͤrgerliches haus 2 pfennige geben
    1793 Lang,Steuerverf. 101
  • wenn nach vorgegangenem duell die wunde lethal, ist der moͤrder mit dem schwerdte, wenn es eine standesperson, ein anderer aber mit dem strange zu bestrafen
    1794 Schwarz,LausWB. V 178
  • die in diese classe des adels gehoͤrigen personen fuͤhrten ehedem die titel nobiles domini, edle mannen, edle herren, die sie aber hernach mit dem namen illustres, erlauchte herren, standespersonen vertauschten, welchen sie noch heutiges tages ausschließlich fuͤhren
    1798 RepRecht I 214
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