Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standesperson
Artikel davor:
Standeserhöhung
standesfähig
standesfürstlich
Standesgebühr
standesgebührlich
standesgemäß
Standesgenosse
Standesherr
Standesherrschaft
standesmäßig
Standesperson
, f.
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I
Angehöriger eines Standes (I)
- mit was grosem eyfer und andacht vor dieser zeit die hospitalia, clöster, schulen und kirchen von hohen und niedrigen standes persohnen gestifftet, bedacht, dotirt und begabet worden1568 BlPfälzKG. 27 (1960) 146
- als dann der großweibel und grichtschryber im kleinen rhat anbracht, wie gar vill hochs und nider stands personen alhie in der stat ire glübd übersechend der wirtshüseren und gselschaften verpots halb1570 BernStR. VII 1 S. 709Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [Verordnung,] daß unsere buͤrgere ... keine unbewegliche wigbolde ... an keine geistlichen stands-personen handen erblich uͤberlassen1592 (ed. 1740) MünsterPolO. 34Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- einem e. stadtgericht zu befehlen, die ehesachen schleunig zu expediren, und wann sich die copula carnalis bey gleichen standspersonen befindet, dieselbe zusammen zu sprechen, damit dieselben, ehe sie entlaßen, copuliret werden1614 Lahner,Samml. 78Faksimile - in Google Books
- es soll keiner einiche procur oder gewalt ohne erlaubnuß vnd verwilligung eines landvogts annemmen, sich dardurch in troͤl vnd rechtshendel inzůflicken, vßgenommen, wann jemands von edellüthen, burgeren oder anderen standspersonen, so nit buwrslüth waͤren, darumb ersucht [wurde]1616 WaadtStat. 172Faksimile (ca. 231 KB)
- da es aber unterthanen oder andere geringe standspersohnen waͤrenÖstExekO.1671 S. 314Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- hat ein zeitlicher richter ... von einer jeden freien standesperson bei deren absterben in partem salarii einen sogenannten sterbereichsthaler [genossen]1733 JbOldenb. 17 (1909) 221Faksimile - digitalisiert von der Landesbibliothek Oldenburg
II
Angehöriger eines vornehmen Standes (I), insb. des Adelsstandes
bdv.:
Standesherr (III)
vgl.
Stand (VI)
- [lange roͤhre zu tragen sind befugt] unter uns gesessene standes-personen, rathsverwandten und beguͤterte buͤrger, wann sie auf des raths und ihren guͤtern zu verrichten und zuthun haben1626 CJVenatorio-Forest. III 3Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- denen stantsperßohnen ßoll von 50 bis 60 taler, denen geringern von 10 bis 20 taler zu verspihlen erlaubt ßein1669 ÖLOProt. 30
- fürstlichen und gräflichen stands-personen soll er [fourier] bey dero antritt bey der tafel die ihnen gebührende stelle anweisen1688 Wolfenbüttel/SchulO.(Vormbaum) II 724Faksimile - in Google Books
- weil der schiffmann sahe, daß wir standes-personen waren, hatten [wir] ein eigenes zimmer auf den schiffe zu unserer bequemlichkeit inne1696/97 Reuter,Schelmuffsky 48
- daß er nehmblich vornehmer magnatum undt standes perschohnen insigell nachgestochen17. Jh. ZSchles. 14 (1878) 554
- zuweilen sind einige von der nothwendigkeit sich aufbieten zu lassen, durch die gesetze selbst befreyet, als an manchen orten, die standes-personen und edelleute1709 Titius,GeistlR. 599Faksimile (ca. 151 KB)
- [von dem weeggeld seynd] die das hofflaager besuchende in- und auswärtige stands- und andere personen auszunehmen1759 KirchheimW. 228
- tortur: ... auch sollen standes-personen und andere angesehene leute nicht leichtlich angegriffen werden1762 Wiesand 1090Faksimile - in Google Books
- daß es fuͤr eine nothwehr zu achten, wenn standes- und militair-personen, die mit beschimpfungen angegriffen werden ... sich in den kampf einlassen1768 HambGSamml. V 510Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß standspersonen nach belieben, sonst aber der pflug 6 pfennige und ein buͤrgerliches haus 2 pfennige geben1793 Lang,Steuerverf. 101Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wenn nach vorgegangenem duell die wunde lethal, ist der moͤrder mit dem schwerdte, wenn es eine standesperson, ein anderer aber mit dem strange zu bestrafen1794 Schwarz,LausWB. V 178Faksimile (ca. 90 KB)
- die in diese classe des adels gehoͤrigen personen fuͤhrten ehedem die titel nobiles domini, edle mannen, edle herren, die sie aber hernach mit dem namen illustres, erlauchte herren, standespersonen vertauschten, welchen sie noch heutiges tages ausschließlich fuͤhren1798 RepRecht I 214Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)