Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standestelle

Standestelle

, f.

wie Standeigen 
  • mit verpfændung der liegenden gründe und stande-stelle, das ist hæuser, und sonst allgemeine, auch privat-gebæuden der stadt, wird es also im üblichen gebrauch gehalten
    1589 Westphalen,Mon. I 2056