Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standestelle
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Standestelle
, f.
wie Standeigen
- mit verpfændung der liegenden gründe und stande-stelle, das ist hæuser, und sonst allgemeine, auch privat-gebæuden der stadt, wird es also im üblichen gebrauch gehalten1589 Westphalen,Mon. I 2056Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf