Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standgeld

Standgeld

, n., Ständegeld, n.


I Abgabe, Gebühr für das Errichten und Betreiben eines Marktstands, einer Verkaufsbude namentlich auf einem Markt (I) oder einer 1Messe (IV); va. von auswärtigen Händlern erhoben
  • mehr haben alle kramer undt handels leüthe diese freyheit, wann sie einem probste einen halben batzen, mehr oder weniger, nachdeme sie kaufmans wahre haben, undt platz darzu erfordern, standt geld geben
    1471 Hertzog,Maursmünster 104
  • mehr ruegen wir auch zwen ordentliche jahrmärkt ... mit nehmen des stantgelds von denen crammern
    1494 NÖsterr./ÖW. IX 181
  • den zoll und das stantgelt von dem froͤmbden kromern zů nemen
    1498 KonstanzKaufhaus 74
  • [si] vermainen, das fürhin der zoll, standt gelt und weggelt dem hof zugehören ... diewil si steg und weg in irem costen geben und machen müsten
    1525 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 213
  • die wolnweber, lober und schomacher sollen morgen dem erbarn rate irs stantsgelts bescheit geben
    1528 MarburgRQ. II 543
  • es sollen jährlich 2 burger verordnet werden die das ganze jahr stant und hittengelt an st. Leopolts tag den ganzen tag einnemben und alleß in die lath gehört
    1547 Steiermark/ÖW. VI 137
  • es soll kein meng zue der Pfaltz mehr dan vier pfennig zue standgeltt geben bey straff
    1552/88 Hornschuch,Keßler. 378
  • die krämer nach gelegenheit ires krames seindt stendtgelt schuldig der burgerschafft zu raichen
    1578 Boxberg 799
  • domini habent in ... S. silbergudt 12 mans. quilibet dat 5 sol.; ibidem in S. pfenning guth, 6 mans., S. knechtegudt aliquot mansos, item stendegeld 
    1593 ZHarz 22 (1889) 150 [hierher?]
  • H., der 1. markt: zoll und standgeld 2 fl. 21 alb 4 pf.
    1601 TrierArch. ErgH. 8 (1907) 33
  • J., der ettliche indianische wahren hieher gebracht und offentlich verkauffen will, soll man ein ort anweisen, von ime aber und allen andern kremern, so auff der gemain fail haben, vernemen, was sie wochenlich zu standgelt geben wollen
    1611 NürnbRatsverl. II 426/427
  • [so der gerichtsdiener] alle märkht ... in die 20 fl. stantgelt einnemben thuet
    1624 MHungJurHist. V 2 S. 166
  • das zu iederweyligen marcktägen vnd kirchweyhen zue K. von denen krämeren ... dem gräflich sulzischen jägermaister ... das stand-, wie auch ab den scholder- vnd kögelbläzen das blazgelt ... abgerichtet werden soll
    1671 Argovia 4 (1864/65) 127
  • soll bey den stand-geldern, so auf den jahrmaͤrckten gehoben werden, unsere verordnung ... und die von unsern commissariis dazu eingerichtete ... tabell præcise in acht genommen [werden]
    1676 HessSamml. III 80
  • bodenrecht ... pecunia forensis, qvae in nundinis a mercatoribus solvitur, alias standgelt 
    1691 Stieler 1549
  • indessen wird ihr gemeinde das niederlag- und standgeld an den kirchtagen ... zugestanden
    1749 NÖsterr./ÖW. IX 97
  • weilen in der stadt die meisten plätze verbotten und vom standgeld auf dem viehmarkt dieses jahr nichts eingekommen, so ist daher obiges minus entstanden
    1768/69 IserlohnUB. 310
  • von der kaufmannschaft flossen noch insonderheit folgende einkuͤnfte in die stadtkammer ... 2) das marktrecht, marktpflicht, staͤdtegeld, standgeld, parvum jus forense, fuͤr die erlaubnis auf dem markt zu stehen
    1793 Lang,Steuerverf. 169
  • standgeld ist dasjenige geld, welches diejenigen, die auf einem markte eine bude haben und feil halten wollen, entrichten muͤssen
    1802 RepRecht X 161
II Entgelt für die Lagerung von Waren, Lagergebühr
  • wurd es sich auch begeben, dass des guts zuviel uff den marckt uberfuret und nit alles den tag verkawfft wurde und dieselbigen personen eynmutig wurden, sollich gut lassen zu steen biß uff zukunfftigen marcktag, so sollen sie dem schiffmann fur stanntgellt derselbigen zeit schuldig sein achtzehen schilling binger heller
    2. Hälfte 16. Jh. FrankfZftUrk. I 223
III Entgelt für die Unterbringung und Versorgung von Nutztieren in einem Stall (I) 
bdv.: Stallmiete
  • [keiner der Herren hat dem Wirt für die Einquartierung von 77 Pferden] standgeld [bezahlt]
    1620 DarstQSchlesG. IX 94
  • daß sie uͤber die geordnete pfand gebuͤhr von dem abgepfandeten viehe ein großes und uͤbermaͤßiges an pfand- und stand-geldern exequiren und erzwingen thaͤten
    1646 CCMarch. II 1 Sp. 140
IV Nutzungsgebühr für einen Kirchenstuhl, Stand (XXV) in einer Kirche
bdv.: Sitzgeld (V)
  • standgeld: wird hier auch der bankenzins genannt, den man in der kirche fuͤr den siz bezahlen muß
    1785 Hennig,PreußWB. 262
  • bey neugebauten kirchen muß zwar eine gewisse claßification der staͤnde eingefuͤhrt und hiernach das staͤndegeld regulirt werden
    1785 Ledderhose,HessKR. 407
  • vereinnahmung der staͤndegelder: ... so soll auch letzterer [kastenmeister] ... sich vom prediger ein auf das staͤndebuch sich beziehendes verzeichniß der ... verloseten staͤnde und des dafuͤr entrichteten betrags ertheilen lassen
    1797 KurhessGS. IV 247
V den Landesständen zur Ausrichtung der Landestage (IV) gewährter Etat
  • was ... wegen derer 12000 rthlr. dispositionsgelder, welche die clev- und märkische stände ... jährlich bekommen, ergangen und wie nachdrücklich wir befohlen, daß solche gelder nicht anders als zufolge eines ... wegen der clevischen stände-gelder ausgefertigten etats verwendet [werden sollten]
    1733 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 582
VI
eine Gerichtsgebühr
  • daß auch in diesem fahl dem obsigenden theil neben dem bott-, urtheil- und standsgelteren annoch der schreibtax ... refundirt und ersetzt [werde]
    1693 BaselRQ. I 2 S. 634
unter Ausschluss der Schreibform(en):