Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standgeldseinzieher
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Ständetag
Ständeverordnete
Ständeversammlung
standfest
Standfeste
Standgeld
standgeldfrei
Standgeldordnung
Standgeldseinzieher
, m.
Einnehmer des Standgelds (I)
- sol deren beeden einziehern jedem an einem jahrmarckht vier und von einer kürbin zwen schilling lohn gegeben werden und sollen die standgeltseinzieher sich nach zugestelter ordnung verhalten1654 Ortenau 32 (1952) 189