Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standgericht

Standgericht

, n.

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I außerordentliche, in dringenden Fällen einberufene Gerichtssitzung; ua. als Gastgericht (I) 
  • [unser her hat den] scheffen und thienern des werntlichen gerichts zu C. bewuilliget ... das sei ... gebruichen suillen und moigen eins staenden stainds gerichts eim jeklichen frembden, der sein begeren ader behoben were
    1471 KoblenzGB. 106
  • man soll keine gericht nit halten, man habe dan das baugeding ehe und zuvor gehalten, doch magh man in mitler zeit not- und standgericht halten
    1500 Andernach/GrW. VI 649
II Kriegsgericht, milit. (Sonder-)Gericht, das straffällige Militärangehörige im Schnellverfahren aburteilt
  • welcher befehlshaber oder soldat in einer belagerung ... durch ruffen und schreyen andeutet, den platz zu uͤbergeben ... derselbe soll ... vor das stand-gericht gestellet und sein leib und leben verlohren haben
    1723 Lünig,CJMilit. 1207
  • stand-recht, stand-gericht: ist ein gewoͤhnliches kriegs-gericht, da derienige uebelthaͤter, der ein grobes verbrechen begangen, nach vorhergegangener untersuchung, verurtheilet und gerichtet wird
    1762 Wiesand 1012
  • da ordentlicher weise wegen gerechter anwendung der kriegesgesetze alle umstaͤnde des facti wohl untersuchet ... werden muͤssen, so geschiehet es doch ... daß oͤfters die untersuchung sehr kurz und enge seyn muß, wie z.e. bey standgerichten 
    1771 Zincke,KriegsRGel. 10
  • [general-verordnung, wie das militair wegen beleidigung der civil-personen bestraft werden soll:] in jedem fall muß die strafe durch ein stand- oder kriegsgericht bestimmt werden
    1788 NCCPruss. VIII 2200
III in Graubünden: unter freiem Himmel abgehaltene Gerichtssitzung eines Hochgerichts (III 1); auch: die das Gericht haltenden Personen
  • wan der angesezte tag vorhanden, daß standgricht ghalten werden soll, so soll daß standgricht durch den landtweibel zusammen berüfft werden, an daß bestimmte ort vnder heiterem himmel, auf nächster bequemer gelegenheit bey dem rathhauß
    1692 Landsatzungen des Hochgerichts der 5 Dörfer im Gotteshausbunde (Chur 1837) 45
  • wan diß alleß accomodirt, so soll der landtweibel den stab vnd ein schwerdt auf den tisch legen, dan setzt sich der richter sampt dem gantzen standgricht ein jeder an sein orth
    1692 Landsatzungen des Hochgerichts der 5 Dörfer im Gotteshausbunde (Chur 1837) 45
unter Ausschluss der Schreibform(en):