Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): standhaft

standhaft

, adj.


I wie standhaftig (I) 
  • [ist] eine standhafte vergleichung getroffen worden
    1603 CDSiles. 27 S. 247
II wie standfest 
  • dan da ist nyemand gewichen, sonder die teutschen sind alda so stanthaft in geschütz vnnd gestäch gestanden, daz ir gar vil vnd die pesten alda pliben vnd vmbkomen sind
    1512/53 FRAustr. Abt. I 1 S. 432
  • desshalb sich bemelter prelat und andere ordenspersonen, so bei irer ordensregel und provession ... standhafft beliben sein, des closters enteussern und ander enden niderthun muessen
    1539 ZSchwabNeuburg 30 (1903) 19
  • [die kurwürde haftet] auf Baiern vermöge der nach standhaften behauptungen von seite dieses kurhofes endlich 1803 vom reiche erfolgten agnition der benennung Pfalzbaiern
    1804 Gönner,StaatsR. 195
III unanfechtbar, wohl begründet
  • standhaffte und ohnhintertreibliche widerlegung jenes ... scripti
    1748 Moser,KreisVerf. 176
  • [regierung gehet] hh. praesidem, decanum et facultatem medicam um ihr standhaftes unpartheyisches parere über die frage .... [an], ob überhaupt die hierlandes eingeführte tortur ... an einem ... inquisiten intercalariter durch 3 täge nacheinander ... zum vollzug gebracht werden könne
    1773 JbLkNÖ.2 29 (1944/48) 277
  • [Buchtitel: W.A. Rudloff,] standhafte behauptung der freiheit des ehestandes der evangelischen dom-capitularen zu O. [1774]
  • hat mir die kanzley ein standhaftes gutachten zu erstatten, was diesfalls für maaßnehmung zu ergreifen sind
    1781 Josephinismus III 300
IV unbescholten, ehrbar
  • ueber daß soll er umb sein bezüchend erb vor gricht auf ein jahr lang trostung thun mit zweyen standhafften yngeseßnen burgeren
    1675 Pestalutz II 233
unter Ausschluss der Schreibform(en):