Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standhilfe
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(standhaftlich)
Standhilfe
, f.
von den Reichständen gewährte und aufgebrachte Kriegsgelder
- haben wir ... einem kriegs-rath ... monatlich n. guͤlden, aber einem zahl- oder pfenning-meister n. guͤlden zu ferner besoldung und stadt-geld geordnet, welche ihnen aus obgeregter stand-huͤlffe zu entrichten1557 Lünig,CJMilit. 282Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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