Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standslieferung

Standslieferung

, f.

eine Abgabe
  • daß zu erhandlung der jetzigen güldtbriefen ... 50000 ... auß dem schatz genommen, [der Rest] von den ersten standtsliferungen, es seyen vom teütschen oder weltschen sekel oder von dem saltz negotio her
    1677 BernStR. VII 1 S. 330