Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Standslieferung
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, f.
eine Abgabe
- daß zu erhandlung der jetzigen güldtbriefen ... 50000 ... auß dem schatz genommen, [der Rest] von den ersten standtsliferungen, es seyen vom teütschen oder weltschen sekel oder von dem saltz negotio her1677 BernStR. VII 1 S. 330Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"