Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stapelbar
Artikel davor:
Stangharnisch
Stangkerze
Stank
stank
stänken
Stänker
Stänkerei
Stänkerer
stänkern
Stapel
stapelbar
, adj., staffelbar, adj.
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von Handelswaren: der Verpflichtung unterliegend, gemäß dem Stapelrecht (I) niedergelegt und (während der Stapelzeit) zum Verkauf angeboten zu werden
- [Cölln, Maintz vnd Speyr] haben diese gerechtigkeit ... welche schiff dem rheinstrom auff vnd ab fahren, vnd mit staffelbahren gütern beladen sein, dass sie daselbst auffkehren, dieselbe aussladen, ins kauffhauss führen, niederlegen1612 MittPfalz 15 (1891) 152
- demnach dann der kaiser den bürgern seinen zoll nachgelassen, hat er denselben, damit sie desto besser zu kräften möchten erspriessen, seine gerechtigkeit von staffelbaren gütern vbergeben1612 MittPfalz 15 (1891) 152
- stapelbare wahren, welche, bey ihrem durchgange durch einen stapelplatz und dessen bezirk, auf eine gewisse zeit zum verkaufe niedergelegt werden müssen1780 Adelung IV 675Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so wird uͤber die stapelbare guͤter das stapel-recht gehalten1782 Schlözer,StAnzeigen II 147
- es mußten bald aus gewissen distrikten alle waaren in gewisse staͤdte zum stapel gebracht, und bald blos gewisse staffelbare guͤter, die bei ihnen vorbeykamen, angehalten, ausgepackt und eine gewisse zeitlang feilgeboten werden1785 Fischer,KamPolR. III 207Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)