Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stapelherr

Stapelherr

, m.

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Amtsträger, dem die Aufsicht über den Stapel (VIII) und die Einhaltung des Stapelrechts (I) in einer Stadt obliegt
bdv.: Stapelhalter
  • dat zweerdy rechtveerdeghe stapelheeren te zyne ... den stapelen ter Leyen wel ende ghetrauwelic tonderhoudene ende doen onderhoudende
    16. Jh. CoutGand II 189
  • damit durch solch furuber schiffen niemand mittel vnd weg gegeben wurde etwas verbottener wahr heimlich einzufuhren, vnnd also den voͤgten oder stapelherren jhre mittel der eingefuhrten wahr zu visitieren vnnd zu besichtigen, ... nicht ... entzogen wurden
    M. Quadt, Teutscher Nation Herligkeitt (Köln 1609) 389