Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stapelzwang

Stapelzwang

, m.

aufgrund des Stapelrechts (I) bestimmter Städte bestehende Verpflichtung für Kaufleute, alle an der betreffenden Stapelstadt vorbeigeführten stapelbaren Waren dort gegen Bezahlung von Stapelgeld zu stapeln (I) und während der vorgeschriebenen Stapelzeit zum Verkauf anzubieten; danach war idR. ein Weitertransport zulässig
bdv.: Stapel (X)
  • [daß sie ein jus stapulae uff der Elbe sich selbsten] asseriret, und hernach gar einen marckt und stapelzwang erstlich uff alle und jede eingesessene deß gantzen ertzstiffts Magdeburg, so dann ferner fort auch auf alle und iede eingesessene deß stiffts Halberstadt gemachet
    B. Leuber, Disquisitio planaria stapulae Saxonicae (Bautzen 1658) G 3v
  • ravensbergischen leinwand, welchen die stadt Embden bloß durch ihren unmäßigen stapelzwang von sich gestoßen und der stadt Bremen in die hänge geworfen
    1748 ActaBoruss.BehO. VII 829
  • [daß dieser] fuglos eingefuͤhrte und ... fast auf alle waaren erweiterte stapelzwang eine ... willkuͤrliche, hoͤchstverwegene und der vorseyenden rechtsbefangenheit wegen den guͤlich- und bergischen landen immer unnachtheilig bleiben muͤßende anmaßung seye, wodurch der freye handel voͤllig zu grunde gerichtet wird
    D.v. Hees, Beschreibung des stadtkölnischen Stapels (Düsseldorf 1777) 65