Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): starren
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, v.
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zögernd verharren
- dieweil sie aber vber jrem vorhaben gestarret, weren wir, der rathe, vorvrsacht, ... die stellen vnd wasser zubesichtigen1532 Neumann,MagdebW. 217Faksimile (ca. 156 KB)
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