Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stationsgeld

Stationsgeld

, n.


I Gebühr, die Kutschenreisende an jeder Station (IV) dem jeweiligen Posthalter zu entrichten haben
vgl. Lohnfuhre
  • [fuͤr eine halbstuͤndige versaͤumniß sollen] die postilions des ihnen von den passagiers sonst zu zahlen gebuͤhrenden ordinairen trinck- und stationsgeldes verlustig gehen
    1755 NCCPruss. I 818
  • eigentlich heißt passagiergeld nur dasjenige, welches der passagier fuͤr das postamt zahlen muß, da hingegen das, was fuͤr den postmeister gehoͤret, das stationgeld genennet wird; auf den chursaͤchsischen posten zahlet der passagier fuͤr jede meile 3 gr. passagiergeld, und 2 gr. stationgeld, zusammen 5gr. fuͤr die meile
    1768 Ludovici,KfmSyst.2 356
  • jede uneingeschriebene person [wird] das erstemal mit dem vierfachen ersatze des ordentlichen passagier- und stations-geldes ... bestraft
    1799 CSax. I 1324
  • daß die miethskutscher, wenn sie poststraßen befahren, den postaͤmtern eine gewisse abgabe (stationsgeld) entrichten muͤssen
    1803 v.Berg,PolR. III 560
  • daß der gebrauch eines lehn- oder miethkutschers [nicht] durch gesetzwidrige stationsgelder erschwert werden duͤrfe
    1805 RepRecht XII 41
II anstelle einer Station (V) zu leistende Geldabgabe
  • befehlen wir unsern oberräthen hiermit, daß sie alle ... contributiones ... als huefenschoß, haupt-interesse und stationgelder ... mit allem ernste einmahnen
    1643 ProtBrandenbGehR. I 593