Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stationsgeld
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Stationsgeld
, n.
I
Gebühr, die Kutschenreisende an jeder Station (IV) dem jeweiligen Posthalter zu entrichten haben
vgl.
Lohnfuhre
- [fuͤr eine halbstuͤndige versaͤumniß sollen] die postilions des ihnen von den passagiers sonst zu zahlen gebuͤhrenden ordinairen trinck- und stationsgeldes verlustig gehen1755 NCCPruss. I 818Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- eigentlich heißt passagiergeld nur dasjenige, welches der passagier fuͤr das postamt zahlen muß, da hingegen das, was fuͤr den postmeister gehoͤret, das stationgeld genennet wird; auf den chursaͤchsischen posten zahlet der passagier fuͤr jede meile 3 gr. passagiergeld, und 2 gr. stationgeld, zusammen 5gr. fuͤr die meile1768 Ludovici,KfmSyst.2 356
- jede uneingeschriebene person [wird] das erstemal mit dem vierfachen ersatze des ordentlichen passagier- und stations-geldes ... bestraft1799 CSax. I 1324Faksimile - in Google Books
- daß die miethskutscher, wenn sie poststraßen befahren, den postaͤmtern eine gewisse abgabe (stationsgeld) entrichten muͤssen1803 v.Berg,PolR. III 560Faksimile - in Google Books
- daß der gebrauch eines lehn- oder miethkutschers [nicht] durch gesetzwidrige stationsgelder erschwert werden duͤrfe1805 RepRecht XII 41Faksimile (ca. 378 KB)
II
anstelle einer Station (V) zu leistende Geldabgabe
- befehlen wir unsern oberräthen hiermit, daß sie alle ... contributiones ... als huefenschoß, haupt-interesse und stationgelder ... mit allem ernste einmahnen1643 ProtBrandenbGehR. I 593
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