Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Statist

Statist

, m.

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wie Staatskluger, auch wie Staatslehrer, auch abwertend gebraucht
  • daß keine vollkommenere politic zu finden sey als die bibel. die koͤnige in Israel sind allesamt statisten gewesen
    1663 Schuppius 2
  • andere statisten sind hingegen der meinung gewesen, es muͤste ein hoher potentat in allen seinen statts-collegiis wuͤrckliche session nehmen
    1684 Sauter,Staatserm. 151
  • von vielen statisten, juristen und casuisten controvertiertes staats-problema, worinnen so wohl an seiten der juristen, als der publizisten und staats-lehrer sehr groͤblich geirret wird
    1684 Sauter,Staatserm. 451
  • staatisten, oder vielmehr suppenfresser, geben der obrigkeit in allem recht, und sagen, wann die obrigkeit boͤß befilcht, so sollen zwar die unterthanen nicht folgen, aber doch nit wider die obrigkeit sich empoͤren, sondern sich in ihrer unschuld lieber zu tod schlagen lassen
    1688 Becher,Diskurs3 44
  • etliche unserer teutschen staatisten meinen nit, daß an den commercien und derer auffnehmen so viel gelegen, sondern machen vielmehr aus ihrer statistica eine materiam commerciorum
    1688 Becher,Diskurs3 174
  • [Buchtitel:] der raffinirte statist, nach seiner regiersucht in politicis, verkehrten art in oeconomicis und passionirtem wesen in judiciariis [Hamburg 1709]
  • statist heisset derjenige, der die politischen maximen und staats-streiche wohl verstehet, auch seine anschlaͤge und verrichtungen, nach bewandniß der zeiten, zu bestellung und erhaltung eines staates, fuͤglich und wohl einzurichten weiß
    1744 Zedler 39 Sp. 1285
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