Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stattgeben
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stätten
(Stättenjahrpacht)
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Stättepfennig
stattfest
(Stattfest)
(stattfesten)
(Stattfestung)
stattfinden
stattgeben
, v.
vgl.
Stadt (X),
Stadt (VIII)
I
zustimmen, gestatten, bewilligen; die Zustimmung erteilen; (zB. eine Appellation) zulassen
- [dat se] ore len vorweslen welden, dar scal se use here bischop H. nicht an hinderen, mer he scal des stade gheven1333 HildeshUB. I 479Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- wann auch von ainer beiurtheil an unsern undergerichten appelliert wurde, sover dann den unterrichter bedunckt, daß die frevlich oder unnotturftigliche, mag er der appellation nit deferiren oder stat geben1509 Carlebach,BadRG. I 121Faksimile (ca. 61 KB)
- refutatorii sind die, aus wölchen erscheint und erfunden wirdet, das der richter der appellacion nit statgeben hab, sonder acht die für frevenlich und unnütz1521 WindsheimRef. 64
- [aus disse vnser schrifft ist] zcuuornhemen, das forder seinen vorbringen deste weniger stadt noch glauben zcu geben1522 MittOsterland 6 (1863/66) 66Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- refutatorij, in welchen dem appellanten sein appellation abgeschlagen, vnd derselbigen auch nit stat gegeben würt, auß ehafften vnd namlichen vrsachen, so dabei mit bemeldet vnd angezeygt werden1536 Gobler,GerProz. 6vVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- als nemblich die edlen und rittermäßigen ... das manngericht, auch andere gericht und recht ... besetzen und urtel sprechen zwischen allen partheien ... auch von ihnen weiters kein appellation statt gegeben wird1554 FreibDiözArch. 16 (1883) 204Faksimile - in Google Books
- der richter hat solch appellation fuͤr freuenlich vnd mutwillig geachtet vnnd gesagt, daß er derselben nit statt gebeTeutschForm. 1571 Bl. 104r
- in widrigem falle aber, da diese iuͤdischen anzeigen in dem vorerwaͤhnten termin nicht beigebracht wuͤrden, keiner jahrmarktsabaͤnderung mitten im jahre mehr statt gegeben wuͤrde1785 HdbchÖstGes. III 2 S. 266
- das angefuͤhrte ehehinderniß muß ... vollstaͤndig bewiesen werden ... einem eide der ehegatten [kann nicht] statt gegeben werden1811 ÖstABGB. § 99Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
etw. Folge leisten, nachgeben; einer Bitte/einem Suchen stattgeben eine Bitte gewähren
- strafte eyner eyn orteil unde welde der richter nicht dorzu thun, diz mochte der clagen deme bisschoffe des landes ... der mag en twingen unde em dorzu gebyten ... daz er dem orteil stat gebeEnde 14. Jh. GlWeichb. 247Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- im behoret dor czu czu tun, diz mochte der clagen dem bischof dez landez; al were der cleger wol ein leye, der mag in twingen und im dorczu gebiten also uaste alz des landes herre, daz er dem urteil state gebe14. Jh. LeitmeritzStR. 187
- hat s.g. diser bethe keyn stad wollen geben, sunder gesaget: wu sie sich mit jme jn der guete nicht vortragen wurden, so were er gesynnet ... den regenten rechtlichen zwbeclagen1510 GörlitzRatsAnn. I/II 33Faksimile - in Google Books
- soll khain lantman ... schuldig sein ... auf erforderung außländischer fürsten und lehensherren außer lants zu erscheinen oder ainichen lehensherren anderstwo stattzugeben16. Jh. NÖLehntraktat 70
- demnach wir solchem ihrem underthenigen suchen gnediglich statgegeben, confirmiren und bestettigen dermassen solche vorinserirte wilkuhr in allen ihren puncten1629 SchleswDorfO. 438
- daß solche ordnung und handhabung deroselben des kirchspiels eingeseßenen ersprießlich; so haben wier ihr. fürstl. gnaden jetziger zeit drost und ambtman, ihrem unterdienstlichen bitten darinn stattgeben wollen1656 OstfriesBauerR. 65
- zu erhaltung gueter policei ... haben wir ... obernenter maister eines ehrsamen handwerks ... bitten in acht genommen, denselben stattgeben und ihre ... artickel uns gefallen lassen1662 PreßbZftUrk. 365
- daß wir darauf deßen suchen statt gegeben und ihn an des verstorbenen stelle ... angeordnet haben1727 Westfalenland 1932 S. 143
III
jm. stattgeben jn. freilassen
- marggraff A. ... gab ... den gefangen statt auf ain widerstellen, des muesten sie all schweren1450/68 AugsbChr. II 195Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)