Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Statthalterei

Statthalterei

, f.

Posten, Amtstätigkeit, Aufgabenbereich, Behörde eines Statthalters (II); auch als Herrschafts- bzw. Verwaltungsform
  • hat ir k.mt. ain obriste regierung vnd stathalterey vber alle irer mt. nider vnd ober österreichische land furgenomen vnd geseczt ... die selben österreichischen lande an irer kuniglichen mt. stat zu regiern
    1520 WSB. 4 (1850) 46
  • wo mein herrn des cap. uff der antwort, daß sie sich der stathalterei und verwaltung des stifts ganz entslahen, bleiben wollten
    1521 MainzDomProt. III 1 S. 212
  • diß geschahe in abwesen erzbischoffs A. under der stadthalterey des hochwürdigen fürsten undt hern, hern W. bischoffs zu S. undt landtgraffen in E.
    1525 MainzChr. II 1 S. 111
  • die bevorstende stadthältereie ihn den julischen landen
    1608 ActaBrandenb. III 329
  • weillen nun die statthalterey ... keine novitet und ungewohnliche judicii forma ist, auch ewere privilegiis wenigstens praejudicirlich und ... bei allen ordinarii regierungen ... vorgehet, so haben doch unsers herrn vetters libden ... sich dahin ... erklähret, selbe bestens remediren [zu lassen]
    1660 ZKulturgÖSchles. 9 (1914) 72
  • wie nun eure instruction clar vermag daß ihr in solchen faͤllen an unsere konigliche stadthalterey pro manutenentia zu recurriren [gehabt]
    1669 Schmidt,ÖBG. I 4 S. 572
  • es habe die koͤniglich-boͤhmische hof-canzley in sachen des bevorstehenden ... bettler-schubs ... der dortigen koͤniglichen stadthalterey das behoͤrige mitgegeben
    1724 CAustr. IV 167
  • versicherung, daß wür die bey unserer statthalterey Rorschach würklich in diensten stehende knechte zue denen diensten ... ziechen ... lassen werden
    1755 SGallenOffn. I 63
  • solle ein jeder ausserhalb des landes incorporirter ... gürtler ... durch eine hochlöbliche ungarische statthalterei ... zur allhiesigen einverleibung mittels seiner obrigkeit angehalten werden
    1760 PreßbZftUrk. 308
  • stipendisten, die aus dem hungarischen stiftungsfond stipendien geniessen, haben sich bei der Ofner statthalterei halbiaͤhrlich mit dem schulzeugnissen auszuweisen
    1787 HdbchÖstGes. XIII 525
unter Ausschluss der Schreibform(en):