Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): statthalterisch

statthalterisch

, adj.

durch einen Statthalter (I od. II) erfolgend, von diesem ausgehend, diesem zugehörig, für diesen bestimmt
  • wollen wir auch verpflichtet seyn, diesem stifft kein stadthalterisch regiment von fuͤrsten, herren und grafen, oder durch unsere herren verwandte und sonsten einigen auslaͤndischen zu ordnen
    1648 v.Meiern,Westph. VI 475
  • legte er in dem stadthalterischen palaste auf eine feyerliche art in gegenwart derer deputirten der general-staaten und des staats-raths ... sein glaubensbekänntniß ab
    1764 RhAntiqu. II 3 S. 359
  • gleichwie aber beyder capitulation Philip Sigismunds nicht auf die ausschliessung des bischofs, sondern nur eines mit auslaͤndern besetzten statthalterischen regiments, die absicht gerichtet worden
    1768 Faber,NStaatskanzlei 23 S. 399
  • klagen wegen der vorgeblichen untaͤtigkeit des stats ... gegen den statthalter und die statthalterische regirung
    1783 Schlözer,StAnzeigen V 250