Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Statthaltung

Statthaltung

, f.


I (rechtliche) Bekräftigung, Bestätigung
vgl. Stadt (X)
  • zu gantzer stathaldunge ist dieser briff mit der irbern statsigil vom P. ... vorsigilt
    1474 ZSchles. 12 (1874) 479
  • so haben wir vmb stäthaltung vnd warheit hierangeschribner dingen zwen glichlutende brieff veruertigen, die mit vnser ... anhangendem secret ... bewart, vnser yeder parth einen zů handen geben
    1535 ZGO. 31 (1879) 197
  • zu mehren bekräftigung und unwiederruflichen stathaltung seind solche [vergleich] mit ... hantschrift und pettschaft verferdiget
    1672 Steiermark/ÖW. VI 77
II wie Statthalterschaft (II) 
  • versprechen wir bey unserm kuniglichen worten, widder solche unsere stathaltung, verwesung und gewalt keinerley privilegia oder brief zu geben
    1418 BrandenbUrkS. III 258
  • vicarei: verwesung, statthaltung 
    1571 Roth 358
III Stellvertretung
  • [welcherwegen unsere] frau mutter sowohl vor sich als in statthaltung unsers hertzgeliebten herrn bruders ... diese assecuration ... bekraͤfftigen soll
    1671 Moser,StaatsR. 21 S. 327
IV Ablegung (eines Eides)
bdv.: Stattung (V)
  • juramenta seynd von verschiedenen eigenschaften, jedoch kommt es damit gemeiniglich wegen statt- oder nicht statthaltung auf richterliches gutbefinden an
    1724 WienUnivGO. § 67
unter Ausschluss der Schreibform(en):