Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stattlich
Artikel davor:
Statthalterin
statthalterisch
Statthalterordnung
Statthaltersache
Statthalterschaft
(Statthalterschaftgenerale)
Statthaltersche
Statthaltung
Stättigkeit
Stättigkeitgeld
stattlich
, adj., adv., staatlich, adj., adv.
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I
angemessen, geziemend, anständig; in angemessener Weise
- pe díu sól ih tíh státelicho lâchenôn, ze ánderro uuîs nemág iz tíhenum 1000 Notker I 44Faksimile - in Google Books
- die ernenten zwolff personen ... sollen sich auch erlicher und statlicher handelung, wandels und geselschafft befleissen1528 Krautheim 200Faksimile (ca. 251 KB)
- damit niemandt geuaͤrlicher weise beschwert, sunnder stattlich hierinn gehanndelt werde, so soͤllen die richter ... die gepfenndten hab vnd guͤter beschaͤtzenTirolLO. 1573 II 76Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
II
bedeutend, groß, ansehnlich, gewichtig; reichlich, beträchtlich
- P. ein statlich lehengutt, dorff mitt zehenden, gerichtenn vnd allen andernn gerechtigkeiten1493 IlsenburgUB. II 74Faksimile - digitalisiert im Rahmen von UrMEL
- alles, wat de kleger sik uplecht to bewisende, des genut he, it were denne, de beklagede hedde statlikern bewisvor 1531 RügenLR. Kap. 29
- das auf unser closter und desselben guetter ... ein statlich summa gulden gelihen ... werden solte1561 MansfeldKlUB. 89Faksimile (ca. 86 KB)
- muß aber ein kranker einem medico, der ohne das viel staatlicher und reicher besoldung hat, ... oft ein grosses geben1572 Dähnert,Samml. II 546Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- den graben ... sol der W. ... raumen, damit das wasser statlich herein rinn2. Hälfte 16. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 545Faksimile (ca. 43 KB)
- ein bischof zu K., welcher der löblichen pfarr und statlichen komunität ... vollmächtiger colator gewest ... ist1607 (Hs. 1820) Tirol/ÖW. IV 234Faksimile (ca. 47 KB)
- so balt sie ain perk oder seiten anfangen einzuzeinen, sollen sie herentgegen einen andern perg oder seiten außlassen, damit daß vich desto statlicher sein nahrung haben oder suechen kan1624 Steiermark/ÖW. VI 290Faksimile (ca. 50 KB)
- staatlich, quod statum aut ordinem decorat1663 Schottel 368Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- herrschaften ... mit so vielen stattlichen privilegiis wider diesen gerichtsstand1768 SchrBodensee 28 (1899) Anh. 425Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts Bodensee-Zeitschriften
III
angesehen, einem höheren Stand (I) angehörig; auch: wohlhabend, vermögend
bdv.:
statthaft (III)
- executores oͤuer ym gantzeland tho Pameren moͤthen ock voͤrordent werden, welcke synn moͤthen veer stadlike landsaten, der saken des euangelij guͤnstich1535 Pommern/EvKirchO. I 254Faksimile - in Google Books
- [dienstwartung] sollen sie [Hofgesinde] auch thun zu morgen- und abentmalzeit oder, wann wir frembde herrn, rethe, botschaften oder sonst statliche leute bey uns haben oder in audientzen ... sein werden1554 Kern,HofO. II 44
- [Betrüger, die] bergtheile verkauffen an orten, da sie keine haben, oder ertze auffweisen, die nicht im anbruch, und also viel statliche leute vorsetzlich betruͤgen und dadurch dem bergwerck, so doch daran nicht schuldig, einen boͤsen ruff machen1693 Schönberg,Berginformation 109
- een staadlik mann - ein vermoͤgender mann1781 Dähnert,WB. 455
IV
sicher, ordentlich, ordnungsgemäß, fundiert
- geleite ..., domitte er [apt] sicher und ungehindert in seyn und seyns closters geschefften ... durchkomen und sein sachen deste statlicher aussrichten moge1485 BergeUB. 331Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- vnbekant zeugen sollen nit zugelassen werden, es wuͤrde dann durch den, so die zeugen stellet, statlich furbracht, das sie redlich vnd vnuerleymat weren1507 BambHGO. Art. 75
- ain yde gute sache wirdet für gerecht, und ain yde pöse sach wirdet für ungerecht vermutet, es werde dann statlich darwider bewisen1521 WindsheimRef. 60
- waß auch grabmer prün hie sein, die sullen stätlich zu notturft zugericht sein1524/54 NÖsterr./ÖW. VIII 921Faksimile (ca. 47 KB)
- damit diß alles ein statliche volge haben mog, so sollen die moller, so hier ghen Eltvel malen, einem schultessen [ire handtreu thun]1530 RheingauLändlRQ. 41
- niemand sol ... gruben zusammen schlagen, sie seyn dann zuvor ... zusammen kommen, auch durch denselben bergrichter und die geschworne stattlich bewegen, ob es dem bergwerck befürdersam sey1553 FerdBO. Art. 56Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- unser cammergericht [sei] wider mit häupter und glidern, auch andern verwanten personen statlich und wol, diser ordnung gemeß, besetzt und uffgericht1555 RKGO.(Laufs) II 35
- [pater C. hatt] daß gottshaus T. ... begert und mit stattliche königliche brieffe erhalten1659 FreibDiözArch.2 1 (1900) 179
- damit diesses alles desto statlicher zugehen und inn dem kain ungleicheit gehalten, so sollen alle moller ... kein korn ... zu malen annemen, es sey dann solichs zuvor uff der wagenn gwestoJ. RheingauLändlRQ. 53
V
geeignet, wirksam, nützlich, nutzbringend
- wiewol ... klerlich bestimbt ist, das vor der zeit des zils kain statliche clag wider den bürgen noch den selbgelter mag fürgenomen werden1521 WindsheimRef. 89
- des stahlschmiedens halben [ist] viel unordnungen ... so dass ohne staatliche abhülfe das stahlschmiedegewerbe dem verderben entgegengehe1528 AnnNassau 37 (1907) 240
- was ... zu straff bei inen gefalen ist, sol ... zu gemains markts pesserung und statlicher unterhaltung volgen1555 NÖsterr./ÖW. IX 673Faksimile (ca. 54 KB)
- als wir auf jetzigem unserm landtag ... zu ablegung und ringerung unsers anererbten schuldenlasts ain ansehliche statliche hülff begert1557 BairFreibf. 157Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- wiewoln ... beyde churfuͤrsten ... etlich mal statliche vnd notwendige ordnungen vnd mandaten aufgerichtet1599 OPfalzLO. Vorr. ijrFaksimile, Ausgabe VD16-Nr. ZV 16290 - in DRQEdit
- [wie das unweßen zu algemeinen frieden möchte gebracht werden] und man itzo darzu diese stadtliche gelegenheit hatt1607 ActaBrandenb. III 208
- [eß sollen die nechsten nachbahrn] in fahl der noth bei der hant sambt einer poting oder ander stattlich geschier mit wasser haben1658/78 NÖsterr./ÖW. VIII 262Faksimile (ca. 50 KB)
VI
offiziell, amtlich
vgl.
Staat (II)
- nachdem auch an eynen erbern rate gar stattlich hat gelanngt, das ettlicher weinschenncken wein ... verendert werden, ... ist den geschworen weynkiesern gar stattlich befolhen ... die weyn ... zu versuchen15. Jh. NürnbPolO. 251Faksimile (ca. 162 KB)
- nachdem an einen erbern rate statlich gelangt, auch glaublich vor augen ist, das mancherlay vnnuͤtze vnnd den hewssern schedliche gebew mit den altanen furgenomen dardurch vil guͤts pawholtz vnnotturfftigklich veroͤsigetNürnbRef. 1503 XXXV 24Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das sie der clerisey die schutzung, so ihnen etwan vom radt und gemeiner stadt stahtlich mit brieffen und siegeln verschrieben, abkundigen ... sollen1524 MagdebChr. II 184
- [reichstag zu Speyr, do] der merer teil der pundverwandten in aigner person vnd die andern durch ir statliche potschafft entgegen gewesen seyen1527 UrkSchwäbBund. II 316Faksimile - in Google Books
- hat uns doch uber das alles ytzu weither statlich angelangt, das der gemelt erbfeindt ... sich ... ghen Adrinopel gefüget1537 FreibDiözArch.2 1 (1900) 403
- dat dar angelauet is, dar hen tho senden eyne statylyge boedschop myt eyner fulenkamen fulmacht1572 MLiv. IV 209Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
VII
den Staat (XIII) betreffend, diesem zugehörend
- [die Jacobiten haben] alle unter denen nationen bisher heilig gewesene, sowohl staatliche als gesellschaftliche verbindungen, alle hergebrachte ... ordnung umgeworfenPro-Memoria des Fürst-Bischofs zu Basel, die durch die Franzosen erlittenen Kränkungen betreffend (Regensburg 1793) 3