Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stattlichkeit

Stattlichkeit

, f.

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I Macht, hoher Rang
  • wenn der richter ein vrtheyl gefellet, daß ... dem rechten vngemeß ist, dauon mann aber nicht darff appelliren entweder von statlicheit vnd gewalt wegen des richters odder der statuten ... halben inn solchen gerichten vblich, ... ist dir verguͤnt ... zu supplicirn
    1564 Knaust,Feuerz.3 109v
II
Ansehnlichkeit, Prunk, Pracht; stattliches (II) Auftreten, Aussehen
  • zu abhandlung eins alsollichen friedtlichen anstandts [haben] wir ein gar ansehenliche legation in treffenlicher stattlichheit gehn Constantinopel außgeferttiget
    1567 Jung,Misc. IV 296
  • kriegs-raͤthe und gesandte in guter ansehnlicher stattlichkeit 
    1567 Moser,StaatsR. 28 S. 51
  • mit der kleidung solle sich ein jeglicher kirchen-diener ... unsern kirchen-ordnungen zu folge halten und kleiden, und in denselbigen sich keiner stattlichkeit, weniger leichtfertigkeit ... gebrauchen
    1698 Mader,ReichsrMag. VII 166
III Möglichkeit, Billigkeit
  • mögen wir dann gemeinen eidgnossen jr schulden vnd vordrung by beiden parthyen mit fug vnd stattlicheit wol erlangen
    1512 EidgAbsch. III 2 S. 614