Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): statuarisch
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Stättlöse
Stättlöser
Stättlöseramt
Stattquartrecht
statt'tun
Statt'tuung
Stattung
Stattverwalter
Stattverweser
statuarisch
, adj.
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I
wie statutarisch (I)
- wenn nach der ehestiftung oder den obwaltenden statuarischen rechten, eine wechselseitige erbfolge ... bestimmt ist, ... so kann die ehefrau die herausgabe ihres vermoͤgens ... nur gegen ... sicherheit verlangen1793 PreußGO. I 50 § 407
- statuarische vorschriften der regierung in ansehung der öffentlich vorzutragenden lehren werden immer sein müssen, weil die unbeschränkte freiheit, alle seine meinungen ins publicum zu schreien, theils der regierung, theils aber auch diesem publicum selbst gefährlich werden müßte1798 Kant,GesSchr. VII 33
II
wie statutarisch (II)
- ist die frist zur aufkuͤndigung weder im contracte selbst, noch durch besondere provinzial oder statuarische gesetze bestimmt, so muß dieselbe bey pachtungen ... sechs monathe vor der raͤumung erfolgen1807 Krünitz,Enzykl. 106 S. 127
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