Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): statuarisch

statuarisch

, adj.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I wie statutarisch (I) 
  • wenn nach der ehestiftung oder den obwaltenden statuarischen rechten, eine wechselseitige erbfolge ... bestimmt ist, ... so kann die ehefrau die herausgabe ihres vermoͤgens ... nur gegen ... sicherheit verlangen
    1793 PreußGO. I 50 § 407
  • statuarische vorschriften der regierung in ansehung der öffentlich vorzutragenden lehren werden immer sein müssen, weil die unbeschränkte freiheit, alle seine meinungen ins publicum zu schreien, theils der regierung, theils aber auch diesem publicum selbst gefährlich werden müßte
    1798 Kant,GesSchr. VII 33
II wie statutarisch (II) 
  • ist die frist zur aufkuͤndigung weder im contracte selbst, noch durch besondere provinzial oder statuarische gesetze bestimmt, so muß dieselbe bey pachtungen ... sechs monathe vor der raͤumung erfolgen
    1807 Krünitz,Enzykl. 106 S. 127
unter Ausschluss der Schreibform(en):