Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Status

Status

, m.

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auch lat. flektiert

I Stand (VII), gesellschaftliche Stellung
  • ist der persone, den manne verbot eins gemeinen nideren status oder eines wesens als ein gebuer, borger oder ein schlecht edel knecht
    15. Jh. MainzGFormel 28
  • ap wir ader unser erben zu jemands der unsren, was status ader wesens der wer, einche zuspruche gewunnen
    vor 1524 LeipzigSchSpr. 276
  • die verbindlichkeit zu kriegesdiensten [entstehet] in ansehung der dem canton unterworfenen personen schon aus ihrem durch die geburt begruͤndeten statu 
    1792 Rabe,PreußG. II 284
II wie Staat (XIII), Staatsgebiet 
  • [nachdemahlen von beyden craysen] die feindliche cron Franckreich, wie reichskuͤndig ... ansehnliche status, herr- und landschafften abgezogen und unter ihre contribution gebracht
    1697 Moser,StaatsR. 30 S. 373
III (politisches) Gemeinwesen, auch Zustand, Herrschaftsform eines Gemeinwesens
vgl. Staat (XI)
  • die kais. räth [sind] ... in vier unterschiedliche collegia abgetheilt gewest. nämlich ist das erste und fürnehmste collegium der geheime rath, darin nämlich status, stat, regiment und politische sachen traktirt werden
    1611 Fellner-Kretschmayr II 371
  • es ist offenbahr, daß auff diese weise gleichsamb ein sonderbarer status mitten im regiment gegruͤndet werde und also das regiment zweene koͤpffe bekomme; welches die meisten ... fuͤr einen gemeinen schaden achten
    1667 Pufendorf,RZustand 272
  • es ist wahr unnd gewiß, daß ein weiser koͤnig sich nicht soll eines dings unternehmen, er habe dann zuvor selbst seinen statum wol bedacht
    1668 Londorp III 811
  • was ... anlanget die neben-proposition und wie zur unterhalt deß status in diesen landen bey wehrenden vehdenszeiten eine erkleckliche summ uffgebracht und in die koͤnigl. cammer berechnet werden moͤge
    Theatrum Europ. Cont. III (1670) 260
IV Zustand, Beschaffenheit
  • an was fuͤr orthen die pest grassire, und wie der status contagionis allda sich befinde
    1692 CAustr. I 552
  • der status personarum des gesammten magistrats ist dahin sistematisiret: ein bürgermeister ... zwey vizebürgermeister, zweyundvierzig räthe
    1783 WienRQ. 343
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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