Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): statutarisch

statutarisch

, adj.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I gesetzlich fixiert, positivrechtlich; in Form von Statuten gefasst
  • das naturrecht, das auf lauter prinzipien a priori beruht, und das positive (statutarische) recht, was aus dem willen eines gesetzgebers hervorgeht
    1797 Kant,Rechtslehre 39
II das (städt.) Statutenrecht (II) betreffend
  • statutarisches gesetze, ... statutarische verordnung oder constitution ... ist eigentlich nichts anders als ein wuͤrckliches statut oder das sonst so genannte statuten-recht
    1744 Zedler 39 Sp. 1332
  • wenn gleich eine stadt im rechtmaͤßigen besize der statutarischen gesezgebung sich befindet, so muß sie doch sowol die eigentlichen stadtrechte als ihre stadtsazungen und ordnungen vom landesherrn bestaͤtigen laßen
    1785 Fischer,KamPolR. I 609
  • [eine gesezkommission die beschaͤftiget ist,] die der koͤnigl. verordnung gemaͤß an sie eingesendeten provinzial- und statutarischen rechtsbuͤcher in ordnung zu bringen
    1785 Fischer,KamPolR. II 169
  • vorstehende bestimmungen in ansehung der gerade, der niftel, und des heergeräthes gelten insgesammt nur auf den fall, wenn in den provinzial- oder statutarischen gesetzen ein anderes nicht ausdrücklich verordnet ist
    1794 PreußALR. II 1 § 536
III jm. von Gesetzes wegen zustehend
  • nur in so fern, als der überlebende ehegatte sich solche handlungen, die eine scheidung begründen würden, hat zu schulden kommen lassen, kann ihm sein statutarischer erbtheil durch letztwillige verordnungen geschmälert oder genommen werden
    1794 PreußALR. II 1 § 499
unter Ausschluss der Schreibform(en):