Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Statutenbuch

Statutenbuch

, n.

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auch dim.
in einem Buch zusammengefasste amtl. Sammlung (insb. städt.) Statuten, Satzungen (II) und sonstiger Rechtstexte, häufig als Stadtbuch; auch allg.: Gesetzessammlung, Gesetzbuch, sowie als Buchtitel für ein Rechtsbuch
  • man sol in das statuttenbůch stellen: welicher corherr von dißhin abgaͧt und ... etwas ordnet, so sol man ... teillen
    1489 BernStR. VI 1 S. 282
  • was nun auß ... buͤchern, als renth, zinß vnd statuten buͤcheren gezogen wuͤrt, heyst ein extract
    1536 Gobler,GerProz. 7r
  • statuten bůch, gesatz, ordnungen vnd gebraͤuch, kaiserlicher, allgemainer, vnd etlicher besonderer land vnd stett rechten
    1553 Gobler,StatB. Titel
  • die statuten wider die freyhait der kirchen oder der kirchischen personen seind von rechtswegen nichtig vnnd sollen auß dem statutenbuch außgeradiert werden
    1566 Pegius,CodJust. 19r
  • das, wie vor der zeit die kirchenreformation ... wir ... zu der academiae reformation greiffen, ettliche namhaffte mengel abstellen und mit gewißen satzungen das statutenbuech haben verbessern mueßen
    1580 HeidelbUnivStat. 160
  • nachfolgende puncten in der freiheit statutenbuch ... vnuerbrochen zuhalten
    um 1620 Lappe,Altena 317
  • [landtvogt J.S. hat] solche erleütterung mit aigenhändiger subscription in disem statuten buech confirmiert und bestättiget
    1664 SGallenRheintalRQ. 914
  • dass die nachperschaft in I. und A. ain gewisse ordnung und statuten-biechl, so man jerlich bei der ehehafttäding abgelesen, gehabt haben
    1665 Tirol/ÖW. V 282
  • hiernaͤchst wird ihnen [beim ritter-orden vom schwartzen adler] das statuten-buch vorgehalten, und legen darauf den ordens-eyd ab
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1153
  • es findet sich aber eine doppelte stifftung von dieser also vereinigten gesellschafft, welche von eines bei dem capitul in seinem leben hoch-ansehnlichen mannes hand nach dem statuten-buche ausgebessert
    1725 Staphorst,HambKG. I 2 S. 577
  • zumalen dieses statuten-buch keine vim probandi habe und ganz unordentlich, unwissend von wem zusammen getragen seyn moͤchte
    1767 Cramer,Neb. 68 S. 133
  • [die rechte und freyheiten beruhen] auf der erklaͤrten landsfreyheit von an. 1516, welche ein stuͤck des bayrischen statutenbuchs von an. 1616 ausmacht
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 424
  • war gleich das statutenbuch eine seltenheit worden, die außer demjenigen stipendiaten, der sie einmal vorzulesen hatte, nicht leicht ein andrer gesehen zu haben sich ruͤhmen konnte; so wurden doch die statuten selbst um nichts weniger beobachtet
    1798 Schnurrer,WürtKRef. 525
unter Ausschluss der Schreibform(en):