Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Statutengeld

Statutengeld

, n.

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Geldsumme, die bei Eintritt in ein Stift, einen Orden oder eine sonstige religiöse Gemeinschaft, zT. auch bei Aufnahme in ein sonstiges Gremium zu zahlen ist
  • die statuten- und cappengelde, sso ein itzlicher thumherre in seiner ankunfft zcu geben geburet
    1497 ZHR. 58 (1906) 28
  • die herren canonici solten von ihrer præbendis annexis beneficiis kein statuten-geld geben
    1577 Staphorst,HambKG. I 2 S. 390
  • das statutengeld, so den stiftsjungfern und canonicis majoribus uff funfzehen goldgulden, den minoribus uff sechs goldgulden gesetzt und moderirt sein soll, [soll] dem stift zum besten angewendet werden
    1598 Göttingen/Sehling,EvKO. VI 2 S. 900
  • ob wegen der gewöhnlichen statutengelder, so ein neuerwählter rathmann bißdaher unter die erb. wittheit zu distribuieren pflegen, ... nicht eine ... bessere anordnung gemacht werden konnte
    1642 VeröfflBrem. VII 52
  • bei einer solchen auffschwörung [einer Kapitularin] müssen alsbald 24 rtlr. statutengeld erlegt werden
    17. Jh. Esser,Hohenlimb. 273
  • F.C., trierischer hochstifts-praͤbendarius, soll seinen unterhalt zum biennio, zur residenz, die statuten-gelder, posten zu reisen bekommen, 400 fl. deputat
    1758 Estor,RGel. II 46
  • reglement, was ein in den hohen teutschen ritter-orden aufgenommen-werdender und zum ritter-schlag gelangender cavallier an koͤsten zu præstiren habe: ... fuͤr die in dem hohen ordens-buch fundirte statuten-gelder, wovon des hohen ordens general-cassen tertia pars zukommt, mit 100 fl. in toto 300 fl.
    1771 Cramer,Neb. 116 S. 543
  • um unterstuͤtzung zu haben oder die freundschaft zu gewinnen, mußte der novitius gegen seine mitbruͤder freygebig seyn; daher kam der admissions-wein, die statuten-gelder u.d.gl.m.
    1787 Krünitz,Enzykl. 40 S. 700
  • so wird alsdenn selbige stifts-braut vom capitul zur investitur eingefordert, welche sich darauf sistiren, und 200 speciesthaler, sogenannte statutengelder, baar erlegen muß
    1788 WestfMag. 4 (1788) 325
  • [F.v.S. wurde] nach vorher ausgewirkter paͤbstlichen dispensation und erlegten statutengeldern ... in den wirklichen besitz dieser praͤbende eingesetzt
    1806 Vahlkampf,Miszellen II 148