Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Statutenrecht
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, n.
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I
von einem Gesetzgeber beschlossenes, schriftlich fixiertes Recht; iU. zum überpositiven Recht, Gewohnheitsrecht und Richterrecht
- die bischoffliche jurisdiction in sich selber ist theils durch statuten-recht gestelletE. Chamberlayne, Engelands Jetziger Staat (Frankfurt 1694) 624
- von den englischen rechten ... nemlich dem gemeinen recht (herkommen), statutenrecht und buͤrgerlichen recht (civil law)GGA. (1788) 1435
II
(im Rahmen der städt. Autonomie erlassene) Rechtsbestimmung einer Stadt (III); Stadtrecht (IV)
bdv.:
Stadtstatut
- die stadt-rechte ... werden zwar am gewoͤhnlichsten statuta oder statuten-rechte genennet, jedoch aber werden sie auch mit dem nahmen willkuͤhr, weichbild, oder auch marck-recht beleget1740 Riccius 13
- statutarische verordnung oder constitution ... ist eigentlich nichts anders als ein wuͤrckliches statut oder das sonst so genannte statuten-recht1744 Zedler 39 Sp. 1332
- [faͤlle,] worunter nahmentlich die die substitutionen ... und die erbfolge der ehegatten sowohl nach dem gemeinen als statuten recht betreffende urtheile und rechtsgutachten von grosser betraͤchtlichkeit sindGGA. (1754) 430
- das frankfurter statutenrecht haben die gelerten haͤnde des rechtsgelerten Fichards also ausgebessert und gezieret1757 AnmFrankfRef. 4. Forts. 41
- die stadt-rechte werden ... statuta oder statuten-rechte genennet1762 Hellfeld IV 2436Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg