Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Statutenrecht

Statutenrecht

, n.

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I von einem Gesetzgeber beschlossenes, schriftlich fixiertes Recht; iU. zum überpositiven Recht, Gewohnheitsrecht und Richterrecht
  • die bischoffliche jurisdiction in sich selber ist theils durch statuten-recht gestellet
    E. Chamberlayne, Engelands Jetziger Staat (Frankfurt 1694) 624
  • von den englischen rechten ... nemlich dem gemeinen recht (herkommen), statutenrecht und buͤrgerlichen recht (civil law)
    GGA. (1788) 1435
II (im Rahmen der städt. Autonomie erlassene) Rechtsbestimmung einer Stadt (III); Stadtrecht (IV) 
bdv.: Stadtstatut
  • die stadt-rechte ... werden zwar am gewoͤhnlichsten statuta oder statuten-rechte genennet, jedoch aber werden sie auch mit dem nahmen willkuͤhr, weichbild, oder auch marck-recht beleget
    1740 Riccius 13
  • statutarische verordnung oder constitution ... ist eigentlich nichts anders als ein wuͤrckliches statut oder das sonst so genannte statuten-recht 
    1744 Zedler 39 Sp. 1332
  • [faͤlle,] worunter nahmentlich die die substitutionen ... und die erbfolge der ehegatten sowohl nach dem gemeinen als statuten recht betreffende urtheile und rechtsgutachten von grosser betraͤchtlichkeit sind
    GGA. (1754) 430
  • das frankfurter statutenrecht haben die gelerten haͤnde des rechtsgelerten Fichards also ausgebessert und gezieret
    1757 AnmFrankfRef. 4. Forts. 41
  • die stadt-rechte werden ... statuta oder statuten-rechte genennet
    1762 Hellfeld IV 2436
unter Ausschluss der Schreibform(en):