Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staupbesen

Staupbesen

, m.

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Rute (I 1), Gerte (II 1) oder Peitsche (I) zur (idR. öffentlichen) Züchtigung, insb. durch den Scharfrichter; auch: die Züchtigung selbst
  • [ward nach erforschung] der oberkeit von dieses völckleins büberey und deren beweisung die M. zum staubbesen erkennet
    1602 Wendunm. II 524
  • solle der beclagtin der streich mit dem staupbesen bis vor die vorstatt umb etwaß vnd so viel gemiltert vnd nur biß vor daß obere dohr ... gesteuppet ... werden
    1616 ZWirtFrk. 1, 2 (1848) 71
  • [felddieberey ist] mitt dem staupbesem und landtsverweisung ohnnachlaͤßiglich zu bestraffen
    1621 CCNass. I 2 Sp. 73
  • daß er zum staupbesen condemniret worden, wann er denselben mit 200 thl. nicht redimiren könnte
    1666 ProtBrandenbGehR. VII 1 S. 590
  • wiewohl ... zur straffe der staup-besem und landes-verweisung gesetzet; als aber die erfahrung bezeuget, dass diejenige, welche also bestraffet, hernach zu keinen guten verrichtungen mehr gelangen können
    um 1666 Mevius,MecklLREntw. 859
  • [gegen schuldenmacher soll] als oͤffentliche diebe ... zum abscheu und exempel mit dem staubbesen oder gar anderer leib- und lebensstrafe verfahren werden
    1693 Lahner,Samml. 442
  • [eine frauensperson] hat zwar ... verschuldet, daß sie mit dem schwerdte vom leben zum tode gebracht werden möge, hat aber aus besondern uhrsachen eine stunde lang, mit dem schwerdt in den händen haltend, am pranger gestanden und hernach mit 30 gutten streichen den staubbesen bekommen
    1696 ZRG. 3 (1864) 102
  • [Buchtitel: C. Wildvogel,] dissertatio ivridica de ictv fvstivm von staup-besen [Jena 1703]
  • [die steuer-einnehmer] sollen die steuer-buͤcher betruͤglicher weise nicht zerreissen oder die steuer-gefaͤlle falsch einschreiben, bey straff des staup-besens, relegation oder hand-abhauens
    1705 KlugeBeamte I2 449
  • [ein frembder juden-bettler soll] in die naͤchste vestung gelieffert, sonsten aber nach befinden mit dem staub-besen weiter gewiesen ... werden
    1712 CCPrut. III 513
  • daß dergleichen malefitz-personen, so den staupbesen verdient, selten mehr ins freye feld gejaget, sondern zu verhuͤtung groͤsseren unheils sicherer auf den vestungs-bau ... gebracht werden
    1722 Knauth,Altenzella VII 106
  • haͤtte diese alte vettel, als welche ... eine doppelte blutschuld auf sich geladen, den staupbesen, alle woche zweymahl, verdienet, anderen zur verwarnung
    1734 Ludewig,Anzeigen I 911
  • weil sie ... als eine vagabundin keines ehrbaren wandels zu seyn anzusehen ist, mithin billich mit dem stauppen-besen durch den scharpfrichter zu bestrafen were
    1742 Schindler,VerbrFreib. 41
  • wer eine gott-geweyhte person, auch mit ihrer einwilligung, in- oder ausserhalb des closters wissentlich schwaͤcht, wird mit dem staub-besen gestrafft
    1751 CJBavCrim. I 4 § 10
  • der binen-dibstal wird willkuͤrlich und nach befinden mit dem staup-besen bestrafet
    1757 Estor,RGel. I 539
  • oftmals sind mit der confiscation auch noch geld- und leibes-strafen, als der staub-besen, die landes-verweisung, die galeeren-strafe etc. verbunden
    1768 HambGSamml. VI 468
  • in denjenigen faͤllen, da man vordem auf dem staupbesem zu erkennen pflegte, erwaͤhlet man nach dem heutigen gerichtsgebrauch die verurtheilung zu den oͤffentlichen arbeiten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 126
  • fleischliche vermischung mit einer inhaftirten person: darauf soll der staubbesen erkannt werden
    1785 BrschwWolfenbPromt. III 318
  • personenverzeichnis, bey welchen die groͤßere infamie uͤberhaupt statt hat: ... huren, betruͤger und ungetreue vormuͤnder ..., leute, die den staubbesen empfangen oder am pranger gestanden haben
    1785 Fischer,KamPolR. I 271
  • wuͤrde jemand sodomiterey treiben, ... so soll ... die ... nicht gar vollbrachte missethat ... mit dem staup-besen und verweisung des landes bestraft werden
    1803 WeistNassau III 52
  • körperliche züchtigungen im engern sinne ... sind 1) staupbesen (fustigatio) 2) öffentliche züchtigung mit ruthen oder dem stock durch den blossen gerichtsdiener
    1808 Feuerbach,PeinlR.4 128
unter Ausschluss der Schreibform(en):