Staven, m., auch f.
Staven, m., auch f.
bäuerliches Hofgut mit unabtrennbaren Landflächen im Geest- und Marschland; verbunden mit Teilhaberechten in der betreffenden Dorfschaft und Anteil an den Gemeinschaftslasten
Sachhinweis: Hanssen,AgrhistAbh. II 469
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welcker huß edder stauen mit guder ankumpst in rowlicker besitteinge hefft dre jahr lang, de schall idt erfflicken besitten edder beholden; idt sy denn dat de cleger unmundig edder buthen landeß geweßen iß1559 Tondern/Dreyer,Samml. II 1121
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scholen nene olde staven (effte staven) vornichtet edder nyge, de vorhen nicht gewesen, upgerichtet werden1571 SchleswDorfO. 458
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soll niemandt von gedachten bauerschafft mehr beeste auff ihre weide schlagen, als er denn winter über bey der staven durchfuttern kan1621 SchleswDorfO. 76
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weile die eingeklagte 8 1/2 scheffel landt nicht boel-, sondern erblandt ist, in diesem harde auch alle wonhäuser für staven und nicht für boelen gehalten werden, auch von alters nach lohbuchs recht und altem gebrauch der negester bluthfreund zu dem lande, so vom staven enterbet ist, den vortrit hat ... daß derowegen beklagter dem kleger gedachte 8 1/2 scheffel saath landt ... abzutreten [schuldig sein soll]1640 Stemann,SchleswR. 233
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[wir] haben erb- und eigenthumblich verkauft ... vnser daselbst belegene ... stauen ... sambt allem was inn, vnd außerhalb hauses erdt- und nagelfast ist1653 M. Voß, Chronik (Husum 1905) 154
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idt schall auerst de wedwe huß und staven undt alle taxerte guͤder annehmen und darjegen alle angeschreuene uthschulden betalen1653 Nordschleswig/StaatsbMag. VII 252 Faksimile
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weill ihr. hochfürstl. dhl. ... die conservation derer im amte Husum belegenen staven gnädigst betrachtet und ... sothane schwächung der staven expresse verbohten, auch wenn davon etwas an andere veralieniret worden, die wiedereinlösung den besitzern stets vorbehalten haben1693 Stemann,SchleswR. 238
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die königliche constitution de ao. 1601 d. 22. may befiehlet, daß soviel möglich die zerrißene staven wieder sollen zusammen gezogen werden1695 Stemann,SchleswR. 231
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bitte, uns von solcher ... ausschreibung zu befreien, dieweil wir ohnedem genug haben, die ordinären abgiften zu entrichten, wofern wir anders bei unsern staben bleiben ... sollen17. Jh. Jensen,Angeln² 205
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wer seinem weg bey seinem staven nicht verfertiget und unsträflich bey macht hält, der ... gibt ... zu brüche 1/2 rtl.1723 SchleswDorfO. 408