Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stecheisen

Stecheisen

, n.

Gerät zum Fischfang, Fischgabel; zT. verboten
  • weißet der scheffen, wie der fischer fischen sal, nemlich mit seinem eßsack, mit seinem stecheisen, mit seinem roitgaren
    1558 Lamprecht,WL. I 1 S. 502
  • soll auch keinem vischer oder bach bestender zugelassen sein die stecheissen ... uff der bach zugebrauchen
    1594 PfälzWB. VI 455
  • [fischfang mit] harpunen, pfeilen, spießen, wurffspießen und stecheisen [ist nur im meere zu dulten]
    1811 FischereiWB. 38