Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stechkalb

Stechkalb

, n.

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schlachtreifes Kalb
  • die gemesste gutte steckkälber, das pfund umb 1 ß
    1598 WürtLTA.2 I 505
  • [ein küehirt bekommt] von einem jerling oder steckkalb alle fronvasten vier pfenning und soll ein jeder, der viehe hat ... von jedem steckkalb auch insonderheit ein gwenleib geben
    16. Jh. OberkirchStatB. 383
  • [metzger sollen nachfolgender gestalt aushauen:] ein pfund fleisch von guten rindern, kühen und stechkälbern pro zween kreuzer
    1698 HohenzollLO. 729
unter Ausschluss der Schreibform(en):