Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stechkanne

Stechkanne

, f.

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ein Hohlmaß für Flüssigkeiten, insb. Tran
  • das qvarteel [thran] rechnet man auf 12 stech-kannen, und eine stech-kanne haͤlt 16 mingelen
    1726 Bohn,Kaufmann1 II 474
  • mengel, der 16te theil eines stübchens und einer stechkanne 
    1768 BremWB. III 148
  • die stechkanne: ... in einigen gegenden besonders nieder-deutschlandes ein maß flüssiger dinge, welches ungefähr so viel wie ein stübchen ist
    1780 Adelung IV 697
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