Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stechware

Stechware

, f.

Vieh, das zur Schlachtung (I) bestimmt ist
  • [befehl] die nothdurfft an victualien, als kaͤlber und anderer stechwaar ... one verzug beyzueschaffen
    1665 Reyscher,Ges. XVI 1 S. 477
  • weilen die stech-waar von denen metzgern zum oͤfftern nicht fideliter angezeigt, und dißfalls vieles unterschlagen worden ... [sollen] die thorwarth das unter den thoren hereinbringende vieh ordentlich aufzeichnen
    1744 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 553