Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steckbaum

Steckbaum

, m.

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auch Stecken- 
Baum, dessen Holz zur Herstellung von Stecken (I 3) bestimmt ist
bdv.: Stecktanne
  • gaistlichem verwalter soll ein steckbaum zun reben, zur früemess zu Sinzheim gehörig, gegen gepürende bezalung gevolgt werden
    1578 VeröfflBadWürt. A 7 S. 16
  • wauer auch ein hindersaß oder mitgenoß bawholz oder steckbaum vmbfellen vnd abhawen vnd dasselbig veber jarsfrist im wald also ligen ließe, derselbig solle von jedem baum oder strumpf vmb ein pfund rappen gestraft werden
    1587 WaldkirchStR. 25
  • wenn die steckbäume keine stecken, sondern nur brennholz geben oder dazu verwendet, so muß dieß holz von dem erlaubten quantum abgezogen werden
    1601/1803 BadForstJagdg. 518
  • [wehr ohne erlaubnuß der forst- und jägermaister] holz abschlegt und außbringet, der solle ... von iedem stamb zimerholz und stekenpämb zu wandl ain pfunt [verfahlen sein]
    Ende 17. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 346
unter Ausschluss der Schreibform(en):