Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steckbaum
Artikel davor:
Stechschneideramt
Stechschuß
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(Stechung)
Stechware
Stechwein
Stechwort
Stechzettel
Stechzeug
Steckbaum
, m.
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auch Stecken-
Baum, dessen Holz zur Herstellung von Stecken (I 3) bestimmt ist
Baum, dessen Holz zur Herstellung von Stecken (I 3) bestimmt ist
bdv.:
Stecktanne
- gaistlichem verwalter soll ein steckbaum zun reben, zur früemess zu Sinzheim gehörig, gegen gepürende bezalung gevolgt werden1578 VeröfflBadWürt. A 7 S. 16
- wauer auch ein hindersaß oder mitgenoß bawholz oder steckbaum vmbfellen vnd abhawen vnd dasselbig veber jarsfrist im wald also ligen ließe, derselbig solle von jedem baum oder strumpf vmb ein pfund rappen gestraft werden1587 WaldkirchStR. 25Faksimile (ca. 170 KB)
- wenn die steckbäume keine stecken, sondern nur brennholz geben oder dazu verwendet, so muß dieß holz von dem erlaubten quantum abgezogen werden1601/1803 BadForstJagdg. 518Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [wehr ohne erlaubnuß der forst- und jägermaister] holz abschlegt und außbringet, der solle ... von iedem stamb zimerholz und stekenpämb zu wandl ain pfunt [verfahlen sein]Ende 17. Jh. NÖsterr./ÖW. VII 346Faksimile (ca. 50 KB)