Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steckenfahrt

Steckenfahrt

, f.

wie Stecknitzfahrt 
  • nachdem auch die zünfte dafür gehalten, dass die newlich bey der steckenfahrt eingeführete und ein zeitlang gehaltene reigeordnung sowoll dem kaufman bey auf- und abführung ihrer güter, als theils salzführern selbst, wie auch denen stekenfahrern nachtheilig sey
    1661 Rigafahrer 358
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