Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steckengeld

Steckengeld

, n.

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eine Abgabe für die Schäfereigerechtigkeit 
  • [Täufer:] sie sollen auch ... frej gelassen werden vnd onbedrängt, on aller beschwer, es sei steckengeld, husärengelt, anschnid, steuer in krig, bluetgelt, oder wie es genendt mag werden
    1613 FRAustr. 43 S. 364
  • zu end des jahrs steckengeld so jeder hirt jaͤhrlich zu praͤstiren hat mit 9 kr.
    Neueste Staatskunde v. Dtl. I 2 (Frankfurt 1784) 65