Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Steckenschiff

Steckenschiff

, n.

wie Stecknitzschiff 
  • weil auch keiner mit salz handeln kann, er habe dan eigne oder gehewerte schiffe, so soll es auch dabey verbleiben; da nun der alten salzführer jemand bey itziger beschaffenheit der handlung von seinen vielen steckenschiffen etliche abstehen oder zu verkaufen willens, haben keufer und verkeufer sich darüber eines billigen werts zu vergleichen; im fall sie aber sich nicht vergleichen können, soll einem jeden freystehen, steckenschiffe zu bawen nach belieben
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